…c) im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen. Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht…
…Aussage, dass in aussetzenden Betrieben - abgesehen von gewissen geringen Durchforstungserträgen - jährliche regelmäßige Nutzungen nicht zu erzielen seien, weshalb alle in diesen Betrieben erzielten Nutzungen - mit Ausnahme der Durchforstungserträge und der Waldnutzungen infolge höherer Gewalt - als außerordentliche Waldnutzungen anzusehen seien (VwGH 12.10.1956, 276/55)…
…Betrieb übergeführt, so ist dies freibetragsschädlich. Ein Nachversteuerungstatbestand ist nicht gesetzt, wenn Maschinen lediglich ausgetauscht werden, sei es aus Rationalisierungszwecken oder bei Untergang/Verlust infolge höherer Gewalt. 5.4 Nicht freibetragsschädliche Übertragung Eine Übertragung im Sinne des § 15a Abs. 5 ErbStG liegt nicht vor, wenn…
…ansässigen Unternehmens während der COVID-19 Pandemie seine Tätigkeit aufgrund der von den jeweiligen Regierungen ausgesprochenen Empfehlungen im Homeoffice aus, so ist dies auf höhere Gewalt zurückzuführen. Angesichts der außergewöhnlichen Natur der COVID-19 Krise wird dadurch - sofern die Arbeit im Homeoffice nicht zum Regelfall…
…2000 Rz 5507 ff. Ein Nacherhebungstatbestand ist nicht gesetzt, wenn Maschinen lediglich ausgetauscht werden, sei es aus Rationalisierungszwecken oder bei Untergang/Verlust infolge höherer Gewalt. 1.2.1.4.3. Nicht freibetragsschädliche Übertragung Eine Nacherhebung unterbleibt, wenn die Weiterübertragung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für…
…1966, 1564/65). Eine Anhäufung von Kalamitätsnutzungen über einen langen Zeitraum spricht nicht gegen die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 6 EStG 1988. Eine Waldnutzung infolge höherer Gewalt ist beispielsweise in folgenden Fällen gegeben: Waldnutzungen insbesondere infolge von Wind-, Schnee- oder Eisbruch/wurf, Insektenfraß, Hochwasser, Brand…
…unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist gehindert wurde (vgl. § 146 ZPO). Dies kann zB höhere Gewalt oder plötzliche schwere Erkrankung sein. Den Antragsteller trifft gemäß § 9 Abs. 3 COFAG-NoAG eine Mitwirkungspflicht; er ist verpflichtet der Förderstelle (Anmerkung: Abwicklungsstelle gemäß COFAG-NoAG…
…der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Gemäß § 206 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) kann eine Abgabenbehörde im Falle der Grunderwerbsteuer von der Festsetzung ganz oder teilweise Abstand nehmen, wenn ein Abgabepflichtiger von einem durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen ist…
…Vermögenswertes. Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn die Personengesellschaft ihrerseits selbst Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft (Untergesellschaft) hält. In diesem Falle sind ebenfalls weder die Erträge noch der Beteiligungsansatz der Personengesellschaft auszuscheiden, jedoch sind diese zu adaptieren. Sind in den Erträgen der Personengesellschaft Ausschüttungen der…
…3 WiEReG, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich im Namen des Trusts nach dem 1. April…
…Ziviltechniker usw., geböte (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/15/0260). Grundsätzlich sind Gesellschaften und deren Gesellschafter-Geschäftsführer frei, auf eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu Gunsten höherer, auch alinearer, Ausschüttungen zu verzichten. Bei folgenden Gestaltungen, deren Zweck erkennbar auf die Umgehung bestimmter Abgaben…
…auch Gehälter und Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes wesentlich beteiligt war. Die Abfindung der Firmenpension ist im gegenständlichen Fall als…
…Bezüge. In diesem Fall liegt kein Unternehmerrisiko vor. Beispiel 2 Laut Anstellungsvertrag erhält der Geschäftsführer in Verlustjahren kein Entgelt. Bekommt er tatsächlich kein Entgelt, dann trägt er Unternehmerrisiko. Geschäftsführer hat die Geschäftsführungskosten zu tragen. Erhält er dennoch höhere über einen längeren Zeitraum konstante Bezüge, ist…
…sondern nach seinem wahren Gehalt zu beurteilen. Der Auftraggeber zahlt für die Energielieferung einen fix vereinbarten Preis pro kWh, jedoch kein Entgelt für die Benutzung der sanierten Anlage. Da die Anlage am Ende der Vertragslaufzeit in sein Eigentum übergeht, ist im konkreten Fall von einem …
…hinsichtlich der Bewirtschaftungsbedingungen und der übrigen Umstände unterstellten regelmäßigen Verhältnissen wesentlich abweichenden Verhältnisse, die den nachhaltigen Reinertrag wesentlich mindern, sind durch Anwendung der gemäß Anlage 2 ermittelten Minderungszahl zu berücksichtigen. (2) Liegen auf Grund von Schäden durch höhere Gewalt, die nicht bereits gemäß § 2 Abs…
…kamen Einschleifregelung bzw. Freigrenze wegen des höheren (regulären) Jahressechstels nicht zum Tragen, vermittelt das Kontrollsechstel jedenfalls nicht die Einschleifregelung bzw. Freigrenze. In diesem Fall erfolgt die Berücksichtigung der Einschleifregelung (bzw. Freigrenze) erst aufgrund der im Lohnzettel in der KZ 220 angeführten Beträge im Rahmen der…
…1988 dem Gesetz fremd ist. Zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind daher ab 1. Juli 2014 bisherige pauschale Abzugssteuermodelle nicht mehr anzuwenden. Die Steuererhebung hat nunmehr grundsätzlich nach den im jeweiligen Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen. Danach ist zu beurteilen, ob nichtselbständige Einkünfte (…
…Fehler vor, der eine über das jeweilige Wirtschaftsjahr hinausgehende periodenübergreifende Auswirkung hat. Zinsen sind ausschließlich im Wirtschaftsjahr des Anfallens (der Bezahlung) zu berücksichtigen. Die zu Unrecht erfolgte Aufwertung der Verbindlichkeit auf den höheren Teilwert stellt im konkreten Fall ebenfalls keinen Anwendungsfall des § 4 Abs. 2…
…maßgeblich. Eine Forderung oder Schuld ist gemäß § 14 BewG 1955 dann nicht mit dem Nennwert anzusetzen, wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Besondere Umstände sind solche, die - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (VwGH 23.04.1974, 1093…
…160/2015 ) vor? Lösung: Es liegt ein Fall der Übergangsbestimmung des § 18 Abs. 2p GrEStG 1987 vor: Am 31.12.2015 wurden mindestens 95% an der Gesellschaft in der Hand des Vereines gehalten, durch einen danach erfolgten Rechtsvorgang verändert sich dieser Prozentsatz auf 100% (sogenannte…