…Sach-)Darlehen iSd § 983 ABGB. Dabei gehen Kapitalanlagen (zB Aktien) des Verleihers in das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum des Entleihers über, wobei letzterer nach Ablauf der Leihefrist oder bei Kündigung Kapitalanlagen der selben Art und Güte zurückzuführen hat (EStR 2000 Rz 6199). Auch wenn die…
…der Zahlungen des griechischen Mieters zu bewirken. Denn der Umstand, dass mit der Einräumung des zivilrechtlichen Eigentums an der griechischen Liegenschaft der gleiche Besicherungszweck angestrebt wird wie mit der Bestellung einer Hypothek zugunsten des Darlehensgebers, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass eben keine hypothekarische Besicherung erfolgt…
…wenn dieser Mehrheitsgesellschafter seine Stimmrechte nach den Aufträgen eines anderen (des Vorbehaltsfruchtgenussberechtigten) wahrzunehmen hat. Denn in diesem Fall würde nicht der zivilrechtliche Eigentümer der Beteiligungen, sondern der Vorbehaltsfruchtgenussberechtigte die Nutzungsmöglichkeiten nach seinen eigenen Intentionen gestalten (siehe auch EStR 2000 Rz 111). Besteht aber keine Möglichkeit…
…um ein Sachdarlehen im Sinne des § 983 ABGB. Dabei gehen Wertpapiere des Verleihers in das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum des Entleihers über, wobei letzterer nach Ablauf der Leihefrist oder bei Kündigung Wertpapiere derselben Art und Güte zurückzuübertragen hat. Damit verbleibt das mit den verliehenen Wertpapieren…
…Liegenschaft abgeschlossen und wurde die Ehegattin in Erfüllung dieser Treuhandvereinbarung grundbücherliche Eigentümerin dieser österreichischen Liegenschaft, dann unterliegt nach Auffassung des BM für Finanzen der im Erbweg stattfindende Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (der sich im zivilrechtlichen Übergang des Herausgabeanspruches gegenüber der Treuhänderin manifestiert) gemäß Artikel 3…
…nach dem inländischen Recht der beiden Staaten zu entscheiden. Wenn das Fondsvermögen zivilrechtlich im Eigentum der Kapitalgesellschaft steht und keine besonderen Gründe vorliegen, von dieser zivilrechtlichen Gestaltung für steuerliche Belange abzurücken, dann sind im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung die aus dem österreichischen Immobilienbesitz erzielten Einkünfte…
…nach dem inländischen Recht der beiden Staaten zu entscheiden. Wenn das Fondsvermögen zivilrechtlich im Eigentum der Kapitalgesellschaft steht und keine besonderen Gründe vorliegen, von dieser zivilrechtlichen Gestaltung für steuerliche Belange abzurücken, dann sind im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung die aus dem österreichischen Immobilienbesitz erzielten Einkünfte…