Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2596
Grenzüberschreitende Wertpapierleihe an die eigene Bankfiliale
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0321-IV/4/2005vom 25.04.2005
Wortlaut laut Findok
Bei der Wertpapierleihe handelt es sich
um ein Sachdarlehen im Sinne des § 983 ABGB. Dabei gehen Wertpapiere des
Verleihers in das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum des Entleihers
über, wobei letzterer nach Ablauf der Leihefrist oder bei Kündigung
Wertpapiere derselben Art und Güte zurückzuübertragen hat. Damit
verbleibt das mit den verliehenen Wertpapieren verbundene Preis- und Wertrisiko
beim Verleiher, denn der Entleiher hat bei Ende der Laufzeit - unabhängig
von der Wertentwicklung - an den Verleiher lediglich Wertpapiere derselben Art
und Güte rückzuübertragen. Anders als beim Pensionsgeschäft
kommt es daher zu keinem Veräußerungsvorgang (EStR 2000 Rz 6199) und
sonach nicht zur Realisierung der in den Wertpapieren enthaltenen stillen
Reserven; und zwar weder bei der Verleihtransaktion noch bei der
Rückgabetransaktion.
Diese Grundsätze müssen auch bei der
grenzüberschreitenden Wertpapierleihe gelten. Vereinbart daher eine
deutsche Bank-AG mit ihrer österreichische Tochter-AG zu fremdüblichen
Konditionen eine derartige Wertpapierleihe, dann gehen wohl die Wertpapiere in
das Betriebsvermögen der österreichischen Tochter-AG über und die
Kapitalerträge bilden Betriebseinnahmen der österreichischen
Tochter-AG, doch sind die Wertpapiere und die korrespondierende
Rückgabeverpflichtung mit den deutschen Buchwerten anzusetzen.
§ 6 Z 6 EStG gestattet daher im gegebenen Zusammenhang
keine Aufwertung. Dementsprechenderfolgt die Ausbuchung der Wertpapiere anlässlich der Rückgabe
ebenfalls steuerneutral zu Buchwerten. Es ist damit die europarechtliche
Gleichbehandlung von rein innerstaatlichen und zwischenstaatlichen
Wertpapierleihegeschäften sichergestellt.
Diese Grundsätze finden aber auch auf der Ebene des
Abkommensrechtes Anwendung, wenn die Transaktion nicht mit einer
inländischen Tochtergesellschaft, sondern mit einer inländischen
Betriebstätte der deutschen Bank stattfindet, und wenn darauf daher Artikel
7 DBA-Deutschland anzuwenden ist. Die Wertpapiere bilden Betriebsvermögen
der inländischen Betriebstätte und die vereinnahmten
Kapitalerträge zählen zu den Betriebseinnahmen dieser
Betriebstätte; der inbound- und outbound-Transfer der Wertpapiere erfolgt
steuerneutral. Diese Sichtweise deckt sich mit dem derzeit in der OECD für
die Gewinnabgrenzung zwischen Hauptsitz und Betriebstätte entwickelten
"Separate Entity Approach"; darnach sollen die innerbetrieblichen
grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und
Betriebstätte in gleicher Weise wie zwischen Mutter- und
Tochtergesellschaft abgewickelt werden, wobei bereits der derzeitige
OECD-Kommentar zu Artikel 7 im Bankenbereich eine Hinwendung zu diesem Prinzip
erkennen lässt, weil nach der Kommentarauffassung in diesem besonderen
Wirtschaftssektor rein innerbetriebliche Zinsenzahlungen - so wie zwischen
einander fremd gegenüberstehenden Bankunternehmen - mit steuerliche Wirkung
anerkannt werden (Z 19 des OECD-Kommentars zu Art. 7 OECD-MA).
25. April
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0321-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24809
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF