…Arbeitslöhne zufließen, als Barzahlungen oder Sachzuwendungen bzw. als laufende Leistungen oder als Einmalzahlungen in Bonusform. Nach diesen Regelungen ist daher auch das Besteuerungsrecht an jenem Entgelt zwischen der Schweiz und Österreich aufzuteilen, das als Bonus anlässlich des Abschlusses des Dienstvertrages zufließt (Signing-Bonus bzw. Einstiegsprämie…
…der in linearer Form Entgelt für die ab Optionseinräumung geleistete Arbeit bildet (Hinweis auf EAS 2041). Wurde die (Vertreter-)tätigkeit der Arbeitnehmerin in Deutschland und in Österreich ausgeübt und wurde zwischen den Steuerverwaltungen bereits ein Aufteilungsschlüssel für die laufenden Bezüge (15% Deutschland und 85% Österreich…
…Vereinbarung vereinbarten Abfindung wäre mit den deutschen Behörden zu klären, ob diese Abfindung als nachträgliche Abgeltung der in Deutschland ausgeübten Berufstätigkeit oder als Entschädigung für den Verzicht auf die entgeltliche Inanspruchnahme künftiger Arbeitsleistungen zu werten ist. Im erstgenannten Fall unterliegt die im Jahr 1999 gezahlte…
…Inbetriebnahme und laufendem Betrieb; Training von Personal der indischen Gesellschaft; Assistenz bei Beschaffung von Ausrüstungen, Ersatzteilen und Material; Übertragung einer Alleinlizenz und von Patentrechten an die indische Gesellschaft; Diverse Tests und Nachbesserungen; dann wird eine Entgeltaufteilung nach gemäß VI und VII DBA-Indien in Indien…
…gemäß Art. 18 DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung. Denn Ruhegehälter werden von Artikel 18 nicht nur dann erfasst, wenn sie laufend zur Auszahlung gelangen; vielmehr unterliegt auch eine Einmalzahlung (Abfindungszahlung) der Zuteilungsregel des Art. 18 (EAS 860 und Z 5 OECD-Kommentar zu Art. 18…
…verknüpft, die - bei Wegdenken dieser Tätigkeit - nicht angefallen wären. Aus dieser Perspektive betrachtet sind daher auch die vom Unternehmen einem Mitarbeiter zugesagten Pensionsleistungen als Entgelt für die erbrachte Aktivtätigkeit anzusehen, da sie - bei Wegdenken der Aktivtätigkeit - so wie die Aktivbezüge ebenfalls nicht zufließen würden. Allerdings…
…Umwegkonstruktion deshalb so gewählt wurde, weil verdeckt werden sollte, dass die niederländische Konzerngesellschaft die ihr (auch steuerlich) zuzurechnenden Werte unmittelbar an die österreichische Gesellschaft zur entgeltlichen Nutzung überlassen wollte. In einem solchen Fall wäre das verdeckte Geschäft der Besteuerung zugrundezulegen, wodurch sich zumindest ein Anspruch…
…Anlage zu integrierenden Teile auch die erforderlichen Engineeringleistungen zu erbringen, dann liegt für das österreichische Unternehmen insgesamt eine Bauausführung in Korea vor, so dass die hiefür bezogenen Entgelte nur bei Überschreiten der in Artikel 5 Abs. 3 DBA-Korea vorgesehenen 12-Monatefrist von der Besteuerung…
…Grundlage des DBA-Italien wird daher gegenüber der italienischen Steuerverwaltung die Abzugssteuerpflicht gemäß § 99 EStG 1988 nicht mit dem Argument aufrecht erhalten werden können, bei den bezogenen Vergütungen handle es sich um Entgelte, die in einem "unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang" mit einer in Österreich ausgeübten…
Wird von einer österreichischen AG das Dienstverhältnis mit einem Mitglied des Vorstands einer nicht börsennotierten österreichischen AG Ende September 2004 beendet, wobei das Vorstandsmitglied seinen Wohnsitz von Österreich nach Tschechien verlegt und damit von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht wechselt, dann unterliegen die bis…
Wird von einer österreichischen AG das Dienstverhältnis mit einem Mitarbeiter am 30.Juni 1999 mit Kündigungsfrist 29.2.2000 beendet, wobei der Mitarbeiter im Juni 1999 seinen Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt und damit von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt hat, dann…
…in Österreich freizustellenden Lohnaufwand an die schweizerische Konzerngesellschaft weiterzubelasten; denn es handelt sich hierbei um (nachträgliche) Entgelte für eine Tätigkeit, deren Nutznießer die schweizerische Konzerngesellschaft war. Die Entgelte dürfen daher aufwandmäßig die Gewinne der österreichischen Gesellschaft nicht belasten. 11. Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr…
Verlegt ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seines Dienstvertrages seinen Wohnsitz nach Österreich und werden ihm die Gehälter bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des Dienstvertrages weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht daran nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zu…