Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2317
Inländische Werbefilmaufnahmen mit einem italienischen Sportler
geltende FassungEAS-Auskunft04 2542/6-IV/4/03vom 23.07.2003
Wortlaut laut Findok
Die in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
erwähnte abzugspflichtige inländische "Tätigkeit als Sportler"
umfasst alle Tätigkeiten, die dem steuerlich relevanten Gewerbebetrieb des
Sportlers zuzurechnen sind; mithin nicht nur die aus den reinen
Sportwettkämpfen erzielten Einkünfte, sondern auch alle anderen
Vergütungen für Tätigkeiten, die in der betrieblichen Einheit des
für die Sportausübung unterhaltenen (steuerlichen) Gewerbebetriebes zu
erfassen sind (EAS 409). Dies gilt auch für die Mitwirkung an den
inländischen Drehaufnahmen für einen Werbespot.
Wirkt daher ein in Italien ansässiger Sportler an
Inlandsaufnahmen für einen Werbespot mit, dann besteht demnach nach
inländischem Recht inländische
Steuerpflicht.
Der Begriff "Tätigkeit als Sportler" im Sinn des
§ 99 EStG 1988 ist nach dem Vorhergesagten aber weiter als der Begriff
"persönlich ausgeübte Tätigkeit als Sportler" im Sinn von Art. 17
OECD-MA. Während der innerstaatliche Begriff auf den
Gewerbebetrieb des Sportlers abstellt
und damit auch seine im Rahmen dieses Betriebes erzielten Nebeneinkünfte
miterfasst, wird auf der abkommensrechtlichen Ebene nur die
reine sportliche Aktivität darunter
fallen. Allgemein wird darunter eine über den alltäglichen Rahmen
hinausgehende körperliche Anstrengung des Menschen verstanden, die auf
Bewegung, Spiel, Einzel- oder Wettkampfleistung gerichtet ist
(Philipp-Loukota-Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 00-222). Die
Mitwirkung an Filmdrehaufnahmen wird daher idR nicht darunter fallen.
Auf der Grundlage des DBA-Italien wird daher gegenüber
der italienischen Steuerverwaltung die Abzugssteuerpflicht gemäß
§ 99 EStG 1988 nicht mit dem Argument aufrecht erhalten werden können,
bei den bezogenen Vergütungen handle es sich um Entgelte, die in einem
"unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang" mit einer in Österreich
ausgeübten sportlerischen Tätigkeit stehen. Wohl aber ist eine
österreichische Steuerpflicht des Sportlers auf der Abkommensebene durch
die Filmmitwirkung und die hierdurch gegebene "Künstlereigenschaft" im Sinn
des Artikels 17 DBA-Italien gegeben. Denn Mitwirkende an Filmdrehaufnahmen
fallen auch dann unter den abkommensrechtlichen "Künstlerbegriff " des
Artikels 17 des OECD-Musterabkommens, wenn ihnen - wie im Fall eines Sportlers -
nach inländischem Recht keine Künstlereigenschaft zuzumessen ist.
Daher sind zB auch Mannequins (EAS 108), Diskjockeys (EAS 692) und Dressmen (EAS
762) darstellende Künstler im Sinn des Art. 17 OECD-MA, obwohl diesen
Personen die Künstlereigenschaft nach inländischem Recht fehlt;
umsomehr fallen aber die in der Abkommensbestimmung ausdrücklich genannten
"Filmkünstler" unter Artikel 17.
Der Umstand, dass im DBA-Italien - dem damaligen
OECD-Muster ex 1963 entsprechend - noch auf "berufsmäßige"
Künstler abgestellt wird, führt zu keiner anders lautenden
Rechtsbeurteilung, da dem Wegfall dieses Hinweises im OECD-MA 1977 nur
klarstellende Bedeutung zugemessen wird.
Die in Österreich erhobene Steuer ist nicht
"verloren", sondern ist nach Maßgabe des Artikels 23 DBA-Italien in
Italien anzurechnen.
23. Juli
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbespotsFilmaufnahmenSportausübungsportliche AktivitätenKünstlereigenschaftMannequinsDiscjockeysDressmendarstellende KünstlerFilmkünstler
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2542/6-IV/4/03
- Stammnummer
- 36385
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF