Findok · EAS-Auskünfte
EAS 792
Beteiligung an einem koreanischen Anlagenbau
geltende FassungEAS-AuskunftI 505/6/1-IV/4/95vom 22.01.1996
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein österreichisches
Anlagenerrichtungsunternehmen von einem koreanischen Kunden den Auftrag,
bestimmte Anlagenteile für die Errichtung einer Verbrennungsanlage in Korea
zu liefern und hinsichtlich dieser in die Anlage zu integrierenden Teile auch
die erforderlichen Engineeringleistungen zu erbringen, dann liegt für das
österreichische Unternehmen insgesamt eine Bauausführung in Korea vor,
so dass die hiefür bezogenen Entgelte nur bei Überschreiten der in
Artikel 5 Abs. 3 DBA-Korea vorgesehenen 12-Monatefrist von der Besteuerung in
Österreich freigestellt und in Korea einer Besteuerung unterzogen werden.
Werden im Zuge dieser Bauausführung die vom österreichischen
Unternehmen zu liefernden Teile in Korea angekauft, so führt dies zu keiner
anders lautenden Beurteilung.
Ein anderes Beurteilungsergebnis könnte sich
allerdings dann ergeben, wenn der Inhalt der mit dem koreanischen Auftraggeber
geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen nicht auf eine Bauausführung,
sondern auf die Erbringung von Engineeringleistungen ausgerichtet war. In einem
solchen Fall würden die Ingenieurleistungen nach Artikel 14 Abs. 3
DBA-Korea in Korea zu besteuern und in Österreich von der Besteuerung zu
entlasten sein.
Bei Verträgen mit gemischtem Inhalt,
Lieferung
und Montage von Anlageteilen samt zugehörigen Engeneeringleistungen (Art.
7) und
Engineeringleistungen
für die Gesamtanlage und/oder für andere Teilelieferanten (Art. 14
Abs. 3)
wird ho. Erachtens - ungeachtet des
Umstandes dass im geschilderten Fall keine unter Artikel 12 fallenden
Lizenzgebühren angenommen werden - nach den in Z. 11 des OECD-Kommentars zu
Art. 12 OECD-MA aufgestellten Grundsätzen für die Behandlung von
Mischverträgen vorzugehen sein: bei einem solchen Vertrag "muss man im
allgemeinen den Gesamtbetrag der vereinnahmten Vergütung auf Grund des
Vertragsinhalts oder durch einen sonst wie angemessenen Schlüssel nach den
verschiedenen Leistungen, die der Vertrag vorsieht, aufgliedern und jeden
Teilbetrag entsprechend seiner Art steuerlich behandeln. Stellt jedoch eine der
vereinbarten Leistungen bei weitem den Hauptgegenstand des Vertrags dar und
haben die anderen dort vorgesehenen Leistungen nur eine untergeordnete
Bedeutung, so kann die Gesamtvergütung steuerlich so behandelt werden, wie
dies der Hauptleistung entspricht."
22.
Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987
Baubetriebstätte12-Monats-FristSteuerfreistellungBauausführungsfristSteuerentlastungMontagetätigkeitMontagebetriebstätteMontagebaustelleLizenzgebühr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 505/6/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16541
- Gültig
- 22.01.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF