…dafür spricht, diesen Vereinfachungsgrundsätzen sinngemäß auch außerhalb von künstlerischen und sportlichen Veranstaltungen Wirkung zu verschaffen. In diesem Sinn würde seitens des BM für Finanzen kein Einwand dagegen zu erheben sein, die Erlaßregelungen auch bei Abhaltung von inländischen Kongreß- und Seminarveranstaltungen sinngemäß anzuwenden. 17. November 1999…
Durch den BMF-Erlass vom 15. April 1999, AÖFV. Nr. 111/1999, sollte keine steuerliche Begünstigung, sondern lediglich eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden; es sollte dann, wenn mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist, dass im Rahmen von Nachfolgeveranlagungen gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG die…
…Verwaltungspraxis in der Regel keine deutsche Betriebstätte (VPR 2010 Rz 170), und zwar weder nach inländischem Recht noch nach DBA-Recht. Die aus der Sicherheitsprüfung erzielten Gewinne unterliegen daher der österreichischen Besteuerung und Mitarbeiter, die nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres in…
…von Arbeitskräften vermag für den Arbeitskräftegesteller keine Betriebstätte zu begründen (EAS 2682). Was die Frage der allfälligen Steuerpflicht der in Österreich tätig werdenden Trainer betrifft, wird zunächst bemerkt, dass Artikel 17 DBA Deutschland nicht Anwendung finden kann, weil Trainer den Sportlerbegriff im Sinn des Art…
…ob diese Tätigkeiten im Rahmen einer Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 DBA Deutschland stattfinden. Zur Beurteilung dieser Frage kommt insbesondere dem Umstand Bedeutung zu, dass das deutsche Unternehmen in Österreich während der Durchführung der Gewährleistungsarbeiten keine Verfügungsmacht über die für diese Arbeiten benützten Räumlichkeiten…
…dass sie nur klarstellender Natur ist und keine Ausweitung der Dividendendefinition auf Gewinnzuweisungen an Nichtgesellschafter anstrebt, denn die dividendengleich besteuerten Gewinnzuwendungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates von Unternehmen sollten OECD-konform weiterhin dem Artikel 16 DBA F unterstellt bleiben und nicht als Dividenden nach Artikel…
Erweitert eine deutsche Gesellschaft, die mittels Kundenkarten unter Inanspruchnahme des Tankstellennetzes von vertraglich gebundenen Mineralölfirmen bargeldlos Treibstoff an die Kundenkartenbesitzer abgibt, ihr Kundenkartennetz auf Österreich, so wird hiedurch allein keine inländische Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet. Und zwar weder bei Gestaltung als Reihengeschäft…
…Telefaxanschluss mit Anrufbeantworter auf seinen Namen einrichten und wird ihm kein gesonderter Raum für seine österreichische Tätigkeit überlassen, so wird daher üblicherweise keine inländische Betriebstätte gegeben sein (außergewöhnliche Gegebenheiten, wie zB der Umstand, dass Kanzleiangestellte des Steuerberaters einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit in den Dienst…
…Steuerliche Folgen des Zuzugs von EU-Kapitalgesellschaften nach Österreich nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Überseering, IStR 2003, 570), lässt die Entwicklung der österreichischen Legistik keine Auslegungsumkehr erwarten (vgl. das Budgetbegleitgesetz 2003 und die darin vorgesehene Ausweitung der internationalen Schachtelbefreiung auf Auslandskapitalgesellschaften mit…
…gezahlten Pauschalvergütungen keiner österreichischen Abzugsbesteuerung. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in Artikel 17 Abs. 3 in Verbindung mit dem Schlussprotokoll zum DBA-Deutschland gegeben. Allerdings sieht diese Bestimmung als Formalvoraussetzung vor, dass die Bestätigung von der "zuständigen Behörde" erteilt wird. Gemäß Artikel 3 des Abkommens wäre…
…beratender Art nennt. Nach Auffassung des BM für Finanzen können aber die Leistungen leitender und beratender Art nicht in einer Art ausgelegt werden, dass hierdurch der Anwendungsbereich des Artikels nicht mehr mit der Artikelüberschrift übereinstimmt. Denn wäre eine Ausweitung der Quellenbesteuerungsrechte über den rein technischen…
…Damit wird durch Artikel 15 DBA-USA das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, weil die Vergütungen keine im anderen Staat ausgeübte Arbeit abgelten. Nun ist einzuräumen, dass im eingangs beschriebenen Fall Österreich erst Mitte des Jahres 2013 zum Ansässigkeitsstaat wird. Es stellt sich daher die Auslegungsfrage…
…steuerpflichtig ist, wenn sie für den Verlust steuerpflichtiger Einnahmen geleistet wird, kann im gegebenen Zusammenhang keine Steuerfreistellung in Österreich abgeleitet werden. Verloren gingen deutsche Arbeitseinkünfte, an denen Deutschland das Besteuerungsrecht zugestanden wäre und die gemäß dem DBA in Österreich steuerfrei zu stellen gewesen wären. Es…
…Inlandsteil der Vorbereitung und Auswertung der Bauüberwachung vor Ort). Aber auch die Anwendung eines innerbetrieblichen Kostenumlageverfahrens in der Art, dass der Gewinn aus dem russischen Bauvorhaben zunächst insgesamt aus der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden wird und dass sodann im Kostenumlageverfahren die Aufwendungen des inländischen Stammhauses der…
…für die Entschädigung die in Österreich erbrachte Arbeitsleistung war, wird auch hiefür das Besteuerungsrecht nach Art. 9 des DBA ausschließlich bei Österreich liegen. Der Umstand, dass die gegenständliche Entschädigung nicht der inländischen Besteuerung unterzogen worden ist, könnte durchaus auf eine Verkennung der Rechtslage durch den…
…allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (BGBl. Nr. 218/1992) fehlt, bleiben die Richterbezüge daher für die Ermittlung des auf die inländischen Einkünfte entfallenden Durchschnittsteuersatzes außer Betracht. Aus RZ 7589 und 7590 der ESt-RL 2000 ergibt sich keine Änderung dieser Verwaltungspraxis…
…Urlaubsentschädigung), der durch die Arbeitsleistungen in der Schweiz "verdient" worden ist, in Österreich von der Besteuerung freizustellen (allerdings ist die Berücksichtigung im Wege des Progressionsvorbehaltes nötig). Wird der Fall lohnsteuerrechtlich so gesehen, dann liegt aber ein Verstoß gegen den Fremdverhaltensgrundsatz (Artikel 9 DBA-Schweiz) vor…
…erwächst aber selbst aus den laufenden Unfallrenten keine inländische Steuerpflicht, da die Unfallrente nicht vom Katalog des § 98 EStG 1988 erfasst wird. Soweit bereits nach österreichischem inländischem Recht keine Steuerpflicht eintritt, erübrigt es sich, die Auswirkungen des DBA-Deutschland mitzuberücksichtigen (die ebenfalls zu einer Steuerfreistellungsverpflichtung…
…Gesellschaft auch ab Oktober 1997 weiterbestand, führt dann zu keiner anderen Beurteilung, wenn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ab diesem Zeitpunkt die deutsche Gesellschaft als der steuerliche Arbeitgeber anzusehen ist (was durch die Vornahme des deutschen Lohnsteuerabzuges belegt erscheint). Allerdings wird auch vorzukehren sein, dass jene - bislang…
…Finanzen daher die Auffassung, daß die inländische Lohnsteuerabzugspflicht wahrzunehmen ist. Nur wenn der Nachweis erbracht wird, daß Deutschland auf Grund einer anderslautenden Anwendung des Abkommens eine Besteuerung der Gehaltsfortzahlungen tatsächlich vornimmt, kann der Lohnsteuerabzug unterbleiben. 27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…