Findok · EAS-Auskünfte
EAS 127
Ausweitung eines ausländischen Treibstoff-Kundenkartennetzes auf Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftA 26/56/1-IV/4/92vom 16.06.1992
Wortlaut laut Findok
Erweitert eine deutsche Gesellschaft,
die mittels Kundenkarten unter Inanspruchnahme des Tankstellennetzes von
vertraglich gebundenen Mineralölfirmen bargeldlos Treibstoff an die
Kundenkartenbesitzer abgibt, ihr Kundenkartennetz auf Österreich, so wird
hiedurch allein keine inländische Betriebstätte im Sinn des
DBA-Deutschland begründet. Und zwar weder bei Gestaltung als
Reihengeschäft (wenn die österreichische Mineralölfirma
anlässlich der Treibstoffabgabe nur ihre Vertragspflichten gegenüber
der deutschen Gesellschaft erfüllt und dementsprechend an diese fakturiert
und diese sodann an den Kundenkarteninhaber weiterfakturiert) noch dann, wenn
die deutsche Gesellschaft vorweg eine Treibstoffmenge erwirbt und diese in den
Tanks der österreichischen Mineralölfirma gemeinsam mit deren
Treibstoffmengen lagert.
Die österreichische Mineralölfirma hat bei der
Geschäftsabwicklung wohl die Position eines Vertreters der deutschen
Gesellschaft; vorausgesetzt, dass kein Naheverhältnis zwischen der
deutschen Gesellschaft und der österreichischen Mineralölfirma im Sinn
von Artikel 9 DBA-Deutschland besteht, ist dies aber die Position eines
"unabhängigen Vertreters", der - da seine Aktivitäten auf den
Treibstoffhandel beschränkt bleiben - nicht über den Rahmen seiner
ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgeht, so dass auch aus dem
Gesichtspunkt der Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland
keine Betriebstätte besteht.
Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung steht allerdings
unter dem Vorbehalt, dass seitens der deutschen Gesellschaft über diese
Beurteilung mit der deutschen Steuerverwaltung das Einvernehmen hergestellt
wird. Kann über die Angelegenheit auf diese Weise keine international
abgestimmte Klärung herbeigeführt werden, müsste im Wege eines
internationalen Verständigungsverfahrens eine Lösung gesucht
werden.
16. Juni
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 26/56/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18522
- Gültig
- 16.06.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF