…der KG in Österreich dient, wird für die KG eine inländische Betriebstätte begründen, deren Gewinn im Wege einer einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung zu ermitteln und in den Händen der Gesellschafter einer Besteuerung zuzuführen ist. 05. Juni 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
…mitwirkt, dann ist dessenungeachtet bei der einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung in Österreich der auf die liechtensteinische Kanzlei entfallende Gewinnteil der Gemeinschaft zu je einem Drittel in den Händen der drei Anwälte von der österreichischen Besteuerung gemäß Artikel 14 DBA-Liechtenstein steuerfrei zu stellen. Denn Personengesellschaften…
…hin. In einem solchen Fall müsste nach § 188 Abs. 1 lit. b BAO eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung stattfinden (denn diese dürfte bei Immobiliengemeinschaften mit Auslandsvermögen gemäß § 188 Abs. 4 BAO nur im Fall der 6. Einkunftsart unterbleiben). Ist die österreichische Personengemeinschaft gewerblich tätig, dann…
…nach bürgerlichem Recht zusammen, dann sind die aus den inländischen Unterhaltungsmusikauftritten stammenden Gewinne einheitlich und gesondert festzustellen und im Veranlagungsweg anteilig auch bei den nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden slowenischen Musikern zu erfassen. Tritt die Gruppe solcherart als Mitunternehmerschaft in Erscheinung, dann geschieht dies nicht…
…dass zwischen der AG einerseits und den stillen Gesellschaftern andererseits eine Mitunternehmerschaft begründet wurde; die von dieser Personengemeinschaft erzielten Einkünfte sind folglich einheitlich und gesondert festzustellen und jedem Teilhaber entsprechend als dessen Einkünfte zuzurechnen. Damit ist - sofern (wegen Gewerblichkeit der gemeinschaftlichen Tätigkeit) für die deutschen…
…in Deutschland insoweit von der Besteuerung freizustellen. Die Besteuerung erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bilanzbündeltheorie unmittelbar durch Veranlagung der deutschen Gesellschafter; dies allerdings auf der Grundlage einer gegenüber der KEG durchgeführten einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung der deutschen Gesellschafter. Aus dem Umstand, dass nicht die KEG…
…Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens Steuerfreistellung gewähren. Die in den inländischen Betriebstätten erzielten Einkünfte einer Mitunternehmerschaft sind gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellen und jedem Teilhaber entsprechend als dessen Einkünfte zuzurechnen. Nach Auffassung des BM für Finanzen sind "Teilhaber" im Sinn des § 188…
…aber auch die Aussagen der EAS 1166 sinngemäß mitzubedenken: Die in den inländischen Betriebstätten erzielten Einkünfte einer Mitunternehmerschaft sind gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festzustellen und jedem Teilhaber entsprechend als dessen Einkünfte zuzurechnen. Nach Auffassung des BM für Finanzen sind "Teilhaber" im Sinn des …