Findok · EAS-Auskünfte
EAS 892
Österreichische Immobilien-GesnbRs mit spanischem Liegenschaftsbesitz
geltende FassungEAS-Auskunft04 4402/3-IV/4/96vom 12.06.1996
Wortlaut laut Findok
Erwerben Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (mit
inländischer Geschäftsleitung) für Rechnung inländischer
Kapitalanleger spanische Eigentumswohnungen oder selbst hergestellte spanische
Appartmentanlagen, wobei die von diesen Gesellschaften erklärten
Erträge ausschließlich aus der Verwertung der spanischen
Liegenschaften stammen und die erklärten Aufwendungen sich aufgliedern
in
Kosten
der spanischen Liegenschaften
österreichische
Finanzierungskosten
österreichische
Verwaltungskosten
dann wäre zunächst zu
klären, ob die (negativen) Einkünfte dieser GesnbRs solche aus
Gewerbebetrieb oder solche aus Vermietung und Verpachtung gegebenenfalls im
Kombination mit Einkünften aus Kapitalvermögen (zB Zinsen aus
spanischen Bankguthaben) und sonstigen Einkünften darstellen. Der Umstand,
dass offenbar Finanzierungsfunktionen übernommen und Bauaufträge
vergeben werden, deutet auf Gewerblichkeit der Betätigung hin. In einem
solchen Fall müsste nach § 188 Abs. 1 lit. b BAO eine einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung stattfinden (denn diese dürfte bei
Immobiliengemeinschaften mit Auslandsvermögen gemäß
§ 188
Abs. 4 BAO nur im Fall der 6. Einkunftsart unterbleiben).
Ist die österreichische Personengemeinschaft
gewerblich tätig, dann unterliegt sie dem Art. 7 DBA-Spanien, der Spanien
Besteuerungsrechte (zunächst) nur dann zuweist, wenn in Spanien eine
Betriebstätte unterhalten wird. Dies dürfte nicht der Fall sein, weil
die in Spanien vermieteten Immobilien nicht betriebstättenbegründend
wirken.
Gemäß Artikel 7 Abs. 6 DBA-Spanien geht
allerdings die Zuteilungsregel des Artikels 6 (laufende Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen) und des Artikels 13 Abs. 1 DBA-Spanien
(Veräußerungsgewinne) jener des Artikels 7 vor, sodass im
vorliegenden Fall Spanien das ausschließliche Besteuerungsrecht an den aus
dem spanischen Immobilienbesitz erzielten (positiven und negativen,
gegenwärtigen und zukünftigen) Einkünften
zufällt.
Die von Parteienseite vertretene Auffassung, dass in einem
derartigen Fall die oben unter lit. b und c genannten Finanzierungskosten und
Verwaltungskosten zu Verlusten führen, die der österreichischen
Betriebstätte anzulasten sind, wird vom BM für Finanzen nicht geteilt.
Denn sowohl die aufgenommenen Kredite als auch die Verwaltungstätigkeiten
beziehen sich ausschließlich auf den spanischen Liegenschaftsbesitz; es
handelt sich aus diesem Grund um Aufwendungen, die nach ihrem wirtschaftlichen
Zusammenhang bei der Ermittlung der aus dem spanischen unbeweglichen
Vermögen erzielten Einkünften anzusetzen sind.
Da im österreichisch-spanischen
Doppelbesteuerungsabkommen die Steuerfreistellungsmethode zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung angewendet wird, könnten die aus dem spanischen
Immobilienbesitz resultierenden
Verluste für
die österreichischen Anleger nur im Wege des (negativen)
Progressionsvorbehaltes steuerliche Wirkungen zeitigen. Da aber auch für
Zwecke des Progressionsvorbehaltes ausländische (positive und negative)
Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln sind, bedarf
es noch der Überprüfung, ob die Spanien-Verluste die Kriterien von
Liebhabereiverlusten aufweisen; diesfalls würde eine Verlustverwertung auch
im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes unzulässig
sein.
Vorsorglich wird beigefügt, dass dann, wenn die
österreichischen Anleger ihre Beteiligung an den GesnbR
veräußern, keinesfalls Art. 13 Abs. 3 DBA-Spanien (mit der Folge
einer inländischen Steuerpflicht) anzuwenden ist. Es wird dann vielmehr zu
untersuchen sein, ob der anlässlich der Veräußerung der
Beteiligung realisierte Wertzuwachs aus dem spanischen Grundbesitz resultiert
(die Vermutung spricht dafür). Diesfalls wäre Österreich das
Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien entzogen. Nur soweit ein
Wertzuwachs realisiert wird, der den inländischen Betriebstätten der
GesnbR zuzurechnen ist, würde ein österreichischer
Besteuerungsanspruch auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 DBA
erwachsen.
12. Juni
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Geschäftsleitung im InlandImmobilienerträgnisseImmobilieneinkünftegewerbliche TätigkeitVermietungseinkünfteeinheitliche und gesonderte Feststellung der EinkünfteSteuerfreistellungSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltZurechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4402/3-IV/4/96
- Stammnummer
- 15593
- Gültig
- 12.06.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF