Warenlieferungen österreichischer Unternehmer in das Zollausschlussgebiet Kleinwalsertal werden im erforderlichen Rahmen auf der Grundlage von § 48 BAO vor dem Eintritt einer doppelten internationalen Umsatzsteuerbelastung geschützt; die Entlastung erfolgt in der Weise, dass der österreichische Lieferant berechtigt wird, den Teil des erzielten Umsatzes, der in…
…angehören, in Ungarn ein Waren- und Rohstoffelager, das für umsatzsteuerliche und zolltechnische Zwecke als Niederlassung der österreichischen GmbH in Ungarn registriert wird, dann wird hiedurch nach Auffassung des BM für Finanzen keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Ungarn auf ungarischem Staatsgebiet begründet. Denn…
…2 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 25. Oktober 1956 verwendeten Ausdruck "kinematographische Filme" jener Sinn beizulegen ist, der für den gleichen Ausdruck in Position 3706 der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifes (KN) festgelegt ist. Danach umfasst dieser Ausdruck nicht Videofilme, die seinerzeit in Position 8524 der…
…Filme" jener Sinn beizulegen ist, der für den gleichen Ausdruck in Nr. 3706 des Zolltarifes festgelegt ist. Danach umfasst dieser Ausdruck weder Videofilme, die in Zolltarifnummer 8524 einzureihen sind, noch auch Leerkassetten (Zolltarifnummer 8523). 27. Juli 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
…des Zolltarifes festgelegt ist. Danach umfasst dieser Ausdruck weder Videofilme, die in Zolltarifnummer 8524 einzureihen sind, noch auch Leerkassetten (Zolltarifnummer 8523). In Anwendung dieser Grundsätze sind auch Kabel-TV Entgelte und Vergütungen für die Vermietung und das Verleihen von Trägermaterial, das nicht unter Zolltarifnummer 3706…
…VIII Abs. 2 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens verwendeten Ausdruck "kinematographische Filme" jener Sinn beizulegen ist, der für den gleichen Ausdruck in Position 3706 der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifes (KN) festgelegt ist. Danach umfasst dieser Ausdruck nicht Videofilme, die in Position 8524 der KN einzureihen sind…
…VIII Abs. 2 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens verwendeten Ausdruck "kinematographische Filme" jener Sinn beizulegen ist, der für den gleichen Ausdruck in Position 3706 der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifes (KN) festgelegt ist. Danach umfasst dieser Ausdruck nicht Videofilme, die in Position 8524 der KN einzureihen sind…
…5 Abs. 3 des DBA-Schweiz anzusehen sein. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die mit der Führung des Speditionslagers anfallenden Verwaltungsaktivitäten (einschließlich Zollabfertigung) von dem Speditionsunternehmen abgewickelt werden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Speditionsunternehmen hiebei nicht über den branchenüblichen Rahmen…
…Bilder unterliegen gemäß § 3 Abs. 7 UStG nicht der österreichischen Umsatzbesteuerung ("nichtsteuerbarer Umsatz"). Die zollrechtlichen Fragen müßten mit den zuständigen Zollbehörden geklärt werden; ihre Beantwortung kann nicht in das nur für steuerliche Fragen internationaler Steuerfälle vorgesehene EAS-Verfahren einbezogen werden. 29. November 1999 Für den…
…VIII Abs. 2 DBA-USA (1956) verwendeten Ausdruck "kinematographische Filme" jener Sinn beizulegen ist, der für den gleichen Ausdruck in Position 3706 der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifes (KN) festgelegt ist. Danach umfasste dieser Ausdruck nicht Videofilme, die in Position 8524 der KN einzureihen sind (EAS…
…361/02 in der Rs Tsapalos, in der Griechenland um Amtshilfe bei der Vollstreckung einer Zollforderung nach der Beitreibungsrichtlinie 76/308/EWG ersucht wurde, wobei der amtshilfebedürftige Sachverhalt (Entstehen der Zollforderung) vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Griechenland verwirklicht worden ist. Bundesministerium für Finanzen, 30…