Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1341
Ungarisches Lager einer inländischen GmbH mit ungarischen Konzerngesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftL 333/1-IV/4/98vom 12.10.1998
Wortlaut laut Findok
Errichtet eine österreichische
GmbH, der eine ungarische Produktionsgesellschaft (Lohnveredlung) und eine
ungarische Vertriebsgesellschaft als verbundene Unternehmen angehören, in
Ungarn ein Waren- und Rohstoffelager, das für umsatzsteuerliche und
zolltechnische Zwecke als Niederlassung der österreichischen GmbH in Ungarn
registriert wird, dann wird hiedurch nach Auffassung des BM für Finanzen
keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Ungarn auf ungarischem
Staatsgebiet begründet. Denn Einrichtungen,
"die ausschließlich zur Lagerung ....
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden" bilden gemäß Artikel 5 Abs. 3 lit. a DBA-Ungarn keine
Betriebstätte.
Der Begriff "Benutzung" stellt nach Auffassung des BM
für Finanzen auf physische Vorgänge, nicht aber auf daraus ableitbare
rechtliche Folgerungen ab. Der bloße Umstand, dass die Niederlassung auch
dazu dient, umsatzsteuerliche und zollrechtliche Rechtsfolgen auszulösen,
ändert daher nichts daran, dass das Erfordernis der ausschließlichen
Benutzung für Lagerungs- und Auslieferungszwecke erfüllt bleibt.
Wird in dem Lager importierte bzw. von der ungarischen
Produktionsgesellschaft lohnveredelte Ware gelagert, die nicht nur zur
Versendung nach Österreich und in Drittstaaten, sondern auch für den
ungarischen Vertrieb (allerdings über die ungarische Vertriebsgesellschaft)
bestimmt ist, so wird auch hiedurch keine DBA-Betriebstätte begründet.
Denn die Auslieferung an die ungarische Vertriebsgesellschaft ist ebenfalls eine
unschädliche Funktion der Lagereinrichtung. Sowohl die mit der ungarischen
Lohnveredlung wie auch die mit dem ungarischen Vertrieb verbundene
Wertschöpfung unterliegt bei der ungarischen Produktionsgesellschaft und
bei der Vertriebsgesellschaft der ungarischen Besteuerung; eine Erfassung auch
der durch die Aktivitäten der österreichischen GmbH bewirkten
Wertschöpfung in Ungarn wäre unter den gegebenen Umständen durch
das Abkommen nicht gedeckt.
12. Oktober
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 333/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30040
- Gültig
- 12.10.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF