Der deutsche Solidaritätszuschlag fällt gemäß Artikel 2 Abs. 2 DBA-Deutschland in den sachlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens. Wird er als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen deutscher GesmbHs an österreichische Gesellschafter (natürliche Personen) erhoben, ist daher die deutsche Kapitalertragsteuer samt Zuschlag insoweit auf die österreichische…
…dem Solidaritätszuschlag unterworfen worden sind, dann sind beide Abgaben gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA in Deutschland abkommenskonform erhoben worden und müssen folglich gemäß Art. 15 Abs. 1 auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet werden. Dass die deutsche Finanzbehörde einen Antrag auf Rückerstattung des Solidaritätszuschlages abgewiesen…
…weil hierdurch keine Besteuerung der US-Gesellschaft, sondern eine des Vortragenden stattfindet. Im Übrigen wäre auch die US-Gesellschaft für den Steuereinbehalt in solidarischer Weise haftbar, weil die Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG 1988 nicht an eine inländische Ansässigkeit des Zahlers der abzugspflichtigen Einkünfte anknüpft. Ansässigkeitsbescheinigung…
…einer österreichischen Gemeinde deutsche Aktiendividenden unter Abzug einer 25%igen deutschen Kapitalertragsteuer und eines deutschen Solidaritätszuschlages von 7,5% der deutschen KESt überwiesen, dann ist die Gemeinde berechtigt, gemäß Artikel 10a des DBA-Deutschland die den Grenzbetrag von 15% übersteigende deutsche KESt (einschließlich Solidaritätszuschlag) rückzufordern…
…ist, ihrerseits zu 93% an einer deutschen GmbH (D-GmbH) beteiligt und wird eine Gewinnausschüttung der D-GmbH an die Ö-GmbH in Höhe von 91.000 Euro einer deutschen Kapitalertragsbesteuerung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von 14.400 Euro unterworfen (Nettoüberweisung sonach 76.600 Euro)…
…die ausländische Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15% beträgt. Durch die Absenkung der deutschen Körperschaftsteuer auf 15% ist zwar nach wie vor durch den hierzu erhobenen Solidaritätszuschlag eine Steuerbelastung von knapp über 15% gegeben, doch kann hierdurch - wegen "annähernder Verwirklichung" eines Steuerumgehungsgrundes (siehe KStR 2001 Rz 585…
…Steuerpflicht begründet, sondern handelt es sich hiebei lediglich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Vorgangsweise des österreichischen Finanzamtes, das die deutsche Aufsichtsratssteuer samt Solidaritätszuschlag bei Ermittlung der deutschen Progressionseinkünfte den deutschen Aufsichtsratsbezügen wieder hinzugerechnet hat, ist daher rechtsrichtig. 21. August 2001 Für den Bundesminister: Dr…
…können, wenn die Gruppe bisher noch nicht in Radio oder Fernsehen zu hören war. Die Aussage des deutschen Steuerberaters, dass die in Deutschland in einem solchen Fall abzuführende Steuer (25% der vereinbarten Gage zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag) in Österreich anrechenbar wäre, ist hingegen unzutreffend, da…