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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1920

Deutsche Aufsichtsratssteuer gem. § 50a dEStG

geltende FassungEAS-AuskunftM 725/1-IV/4/01vom 21.08.2001

Wortlaut laut Findok

Ausländische Einkünfte sind stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln; dies gilt auch für die Ermittlung der Höhe deutscher Aufsichtsratsvergütungen, die bei dem in Österreich ansässigen Aufsichtsrat lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind. Die 30%ige deutsche Aufsichtsratssteuer, die gemäß § 50a dEStG erhoben wird, wird kann nicht mit der seinerzeitigen österreichischen Aufsichtsratsabgabe verglichen werden, die neben der persönlichen Einkommensteuer als objektbezogene Sachsteuer erhoben worden ist. Anders als im Fall der österreichischen Aufsichtsratsabgabe wird durch § 50a dEStG keine von der Einkommensteuerpflicht gesonderte Steuerpflicht begründet, sondern handelt es sich hiebei lediglich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Vorgangsweise des österreichischen Finanzamtes, das die deutsche Aufsichtsratssteuer samt Solidaritätszuschlag bei Ermittlung der deutschen Progressionseinkünfte den deutschen Aufsichtsratsbezügen wieder hinzugerechnet hat, ist daher rechtsrichtig. 21. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

ausländische EinkünfteEinkünfteausländischeProgressionsvorbehaltAufsichtsratssteuerdeutsche

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
M 725/1-IV/4/01
Stammnummer
1929
Gültig
21.08.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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