Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1920
Deutsche Aufsichtsratssteuer gem. § 50a dEStG
geltende FassungEAS-AuskunftM 725/1-IV/4/01vom 21.08.2001
Wortlaut laut Findok
Ausländische
Einkünfte sind stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln;
dies gilt auch für die Ermittlung der Höhe deutscher
Aufsichtsratsvergütungen, die bei dem in Österreich ansässigen
Aufsichtsrat lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu
berücksichtigen sind.
Die 30%ige
deutsche Aufsichtsratssteuer, die gemäß
§ 50a dEStG erhoben
wird, wird kann nicht mit der seinerzeitigen österreichischen
Aufsichtsratsabgabe verglichen werden, die neben der persönlichen
Einkommensteuer als objektbezogene Sachsteuer erhoben worden ist. Anders als im
Fall der österreichischen Aufsichtsratsabgabe wird durch § 50a dEStG
keine von der Einkommensteuerpflicht gesonderte Steuerpflicht begründet,
sondern handelt es sich hiebei lediglich um eine Erhebungsform der
Einkommensteuer. Die Vorgangsweise des österreichischen Finanzamtes, das
die deutsche Aufsichtsratssteuer samt Solidaritätszuschlag bei Ermittlung
der deutschen Progressionseinkünfte den deutschen Aufsichtsratsbezügen
wieder hinzugerechnet hat, ist daher rechtsrichtig.
21. August
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 725/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 1929
- Gültig
- 21.08.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF