RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 767

Deutscher Solidaritätszuschlag

geltende FassungEAS-AuskunftA 1493/1/1-IV/4/95vom 27.11.1995

Wortlaut laut Findok

  Der deutsche Solidaritätszuschlag fällt gemäß Artikel 2 Abs. 2 DBA-Deutschland in den sachlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens. Wird er als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen deutscher GesmbHs an österreichische Gesellschafter (natürliche Personen) erhoben, ist daher die deutsche Kapitalertragsteuer samt Zuschlag insoweit auf die österreichische Einkommensteuer der Beteiligten anzurechnen , als die deutsche Abzugssteuerbelastung 15% der Bruttoerträge nicht überschreitet (Art. 10a Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland); der überschreitende Teil der deutschen KESt ist samt Solidaritätszuschlag über Antrag zu erstatten (deutsche erstattende Behörde ist das Bundesamt für Finanzen, Friedhofstraße 1, D-53 225 Bonn, Tel. +/228/6041). 27. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

KapitalertragsteuerabzugGewinnausschüttungAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAbzugssteuerAbzugsbesteuerungRückerstattung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
A 1493/1/1-IV/4/95
Stammnummer
16831
Gültig
27.11.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

EAS 767 — Deutscher Solidaritätszuschlag · RIS AI