Findok · EAS-Auskünfte
EAS 767
Deutscher Solidaritätszuschlag
geltende FassungEAS-AuskunftA 1493/1/1-IV/4/95vom 27.11.1995
Wortlaut laut Findok
Der deutsche Solidaritätszuschlag fällt
gemäß Artikel 2 Abs. 2 DBA-Deutschland in den sachlichen
Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens. Wird er als Zuschlag zur
Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen deutscher GesmbHs an
österreichische Gesellschafter (natürliche Personen) erhoben, ist
daher die deutsche Kapitalertragsteuer samt Zuschlag insoweit auf die
österreichische Einkommensteuer der Beteiligten anzurechnen , als die
deutsche Abzugssteuerbelastung 15% der Bruttoerträge nicht
überschreitet (Art. 10a Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2
DBA-Deutschland); der überschreitende Teil der deutschen KESt ist samt
Solidaritätszuschlag über Antrag zu erstatten (deutsche erstattende
Behörde ist das Bundesamt für Finanzen, Friedhofstraße 1, D-53
225 Bonn, Tel. +/228/6041).
27. November
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 10a Abs. 2 lit. b DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
KapitalertragsteuerabzugGewinnausschüttungAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAbzugssteuerAbzugsbesteuerungRückerstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 1493/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16831
- Gültig
- 27.11.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF