…nicht in dem auf Rechtsfragenbeantwortungen ausgerichteten ministeriellen EAS-Verfahren beantwortet werden. Wurde allerdings von Seiten der deutschen Steuerverwaltung bereits ausdrücklich und nachweisbar festgestellt, dass dem österreichischen Server keine Betriebstätteneigenschaft im Sinn des Abkommens zugemessen wird, dann kann dieser deutschen Beurteilung auf österreichischer Seite gefolgt werden…
…nur sein, ob durch den Server auch eine Betriebstätte für umsatzsteuerliche Belange begründet wird. Denn eine umsatzsteuerliche Betriebstätte setzt nach Auffassung des EuGH ein ständiges Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln voraus, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich sind (EuGH 4.7.1985, Rs…
…Planungs- und Zeiterfassungssoftware von dem liechtensteinischen Server der Gesellschaft für seinen eigenen Gebrauch downzuloaden, dann fällt das dafür zu leistende Entgelt nicht unter den Begriff der Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 DBA-Liechtenstein. Diese Beurteilung gründet sich auf die in Ziffer 14 sowie Ziffer…
…und sich hiebei eines von ihrer österreichischen Schwestergesellschaft angemieteten inländischen Servers bedient, in Österreich eine Betriebstätte im Sinn des DBA-Schweiz begründet sowie die Frage, welcher Gewinnanteil einer solchen Betriebstätte zuzurechnen ist, kann wegen der Sachverhaltsabhängigkeit im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht zweckdienlich beantwortet werden…
…Server aus österreichischer Sicht eine Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in Liechtenstein dar (EAS 926). Allerdings kann dadurch der inländischen Besteuerung nicht ausgewichen werden, da im DBA-Liechtenstein im Bereich der gewerblichen Einkünfte das Anrechnungsverfahren gilt und folglich die gesamten Gewinne, auch insoweit als sie der…
…das Server-housing und -hosting, EDV-Dienstleistungen für die Zahlungsverkehrsabwicklung mit den Kreditkartenbetreibern und Kunden usw. übernimmt und mit eigenen Mitarbeitern die gesamte Serverfunktion für die Spielabwicklung betreut, mit anderen Worten, bei einem Sachverhaltsbild, in dem im Wesentlichen das gesamte Unternehmensgeschäft von der M-AG…
…via Internet abgerufen werden können. Steht daher in diesem Fall der maßgebende Server im Ausland und bedient sich auch sonst das britische Unternehmen keiner inländischen festen örtliche Anlage oder Einrichtung (und keines betriebstättenbegründenden inländischen Vertreters im Sinn des DBA-Großbritannien), dann dürfen die von dem…
…Denn der bloß mitbenutzte Server steht nicht in der Verfügungsmacht der deutschen Mitarbeiterin, sondern nach wie vor in jener des inländischen Unternehmens. Eine Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG 1988 würde für die inländische GmbH selbst dann nicht eintreten, wenn es sich bei der Tätigkeit der Mitarbeiterin…
…auf der Grundlage des traditionellen DBA-Betriebstättenbegriffes zu entscheiden. Dieser setzt voraus, dass dem US-Unternehmen zur Erbringung seiner Dienstleistungen eine "feste Geschäftseinrichtung" zur Verfügung steht. Die bloße Mitbenutzung eines inländischen Servers reicht hierzu nicht aus (EAS 926). Gleiches gilt für die Mitbenutzung inländischer Datenleitungen…
…ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, durch die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Dafür bedarf es auch einer Verfügungsgewalt über die Geschäftseinrichtung. Ein Rechner (Hardware-Server) kann als maschinelle Einrichtung an einem physischen Standort eine Betriebsstätte begründen (siehe EAS 926, 1574, 1804, 1836…
…und Förderanlage mit Materialfluss-Display-Server" in 2 Teilabschnitten durchgeführt werden soll, dann erfolgt damit die Auftragsvergabe im Vorhinein in 2 getrennten Abschnitten, sodass für die Berechnung der 12-Monatsfrist nach Art. 5 Abs. 3 DBA-Deutschland nach den Grundsätzen der "Vergabe in Form von…
…und diesen über US-Server des US-Unternehmens erbracht wird, so ist zunächst zu prüfen, ob das US-Unternehmen in den Wohnungen seiner österreichischen Dienstnehmer dauerhaft über "feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen" verfügt. Es ist nicht auszuschließen, dass die berufliche Nutzung der Dienstnehmerwohnung für Zwecke…
…auch eine Verfügungsmacht des Nutzers über einen Server erlangt werden. Dies ist idR allerdings nur im Bereich der privaten IaaS-Lösungen der Fall, d.h. die IT-Infrastruktur wird privat in unternehmenseigenen Intranets oder Rechenzentren gehostet. Erlangt der Nutzer allerdings keine Verfügungsmacht über den Server…