Findok · EAS-Auskünfte
EAS 926
Britische Informationsangebote über BTX oder INTERNET
geltende FassungEAS-AuskunftE 68/3-IV/4/96vom 20.08.1996
Wortlaut laut Findok
Ein britisches Unternehmen darf gemäß Art. 7
DBA-Großbritannien mit seinen Unternehmensgewinnen im allgemeinen in
Österreich nur besteuert werden, wenn es in Österreich über eine
Betriebstätte im Sinn von Art. 5 DBA-Großbritannien
verfügt.
Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein britisches Unternehmen
elektronisch gespeicherte Informationen in Österreich verkauft. Wird ihm
hiezu auf dem Computer der österreichischen Post ein Speicherplatz
überlassen, dann begründet dies keine inländische
Betriebstätte, da eine bloße Mitbenutzung von örtlichen
Einrichtungen (hier: des Post-Computers) nicht zu einer Betriebstätte
für den Mitbenutzer führt (BFH, BStBl III 1959, 349). Die
österreichische Post, die in ihrem BTX-Netzwerk die britischen Produkte
(Bildschirmseiten) den österreichischen Kunden gegen Entgelt
zugänglich macht, tritt in diesem Fall zwar als Vertreter des britischen
Unternehmens auf; doch wird sie als "unabhängiger Vertreter, dessen Handeln
innerhalb des Rahmens seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit liegt"
(Art. 5 Abs. 5 DBA-Großbritannien) keine "Vertreterbetriebstätte" im
Sinn von Art. 5 DBA-Großbritannien begründen.
Nutzt das britische Unternehmen für die
inländische Vermarktung seiner Produkte hingegen einen eigenen Server, dann
wird dieses Gerät als Betriebstätte zu werten sein; denn auch
Verkaufsautomaten werden innerstaatlich (und damit auch im Sinn des
DBA-Großbritannien) als Betriebstätte zu werten sein (Abschn. 4 Abs.
5 GewStRL). Hiebei ist es aber wie bei jeder anderen örtlichen Anlage oder
Einrichtung unerheblich, ob das Gerät im Eigentum des britischen
Unternehmens steht oder ihm bloß zur Nutzung überlassen worden
ist.
Analoge Überlegungen werden anzustellen sein, wenn die
Bildschirmseiten via Internet abgerufen werden können. Steht daher in
diesem Fall der maßgebende Server im Ausland und bedient sich auch sonst
das britische Unternehmen keiner inländischen festen örtliche Anlage
oder Einrichtung (und keines betriebstättenbegründenden
inländischen Vertreters im Sinn des DBA-Großbritannien), dann
dürfen die von dem britischen Unternehmen erzielten Gewinne in
Österreich nicht besteuert werden; wird hingegen ein eigener Server von
einem inländischen Provider im Inland zur Verfügung gestellt, wird
dieses Gerät betriebstättenbegründend wirken.
Das BM für Finanzen bedauert mitteilen zu müssen,
dass umsatzsteuerliche Fragen - auch wenn sie internationale Fälle
betreffen - derzeit nicht in das EAS-Verfahren eingebunden werden können;
Ihre diesbezüglich Anfrage wurde aber an die zuständige Abteilung des
ho. Ressorts weitergeleitet.
20. August
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 5 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 5 Abs. 5 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 68/3-IV/4/96
- Stammnummer
- 15482
- Gültig
- 20.08.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF