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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2475

Download von Standardsoftware von einem Server einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftB 89/1-IV/4/04vom 21.06.2004

Wortlaut laut Findok

Erlangt ein österreichischer Internetkunde von einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft das Recht, Planungs- und Zeiterfassungssoftware von dem liechtensteinischen Server der Gesellschaft für seinen eigenen Gebrauch downzuloaden, dann fällt das dafür zu leistende Entgelt nicht unter den Begriff der Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 DBA-Liechtenstein. Diese Beurteilung gründet sich auf die in Ziffer 14 sowie Ziffer 17.2 und 17.3 des OECD-Kommentars zu Artikel 12 OECD-Muster vertretene Auffassung. Nur dann, wenn der österreichische Kunde Zahlungen dafür leistet, dass er die erworbene Software selbst vervielfältigen und gewinnbringend verwerten kann, wären solche Zahlungen als von Artikel 12 erfasste Lizenzgebühren zu werten (Ziffer 17.4 des OECD-Kommentars). 21. Juni 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

StandardsoftwareServerSoftware

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 89/1-IV/4/04
Stammnummer
14901
Gültig
21.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF