Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2475
Download von Standardsoftware von einem Server einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftB 89/1-IV/4/04vom 21.06.2004
Wortlaut laut Findok
Erlangt
ein österreichischer Internetkunde von einer liechtensteinischen
Kapitalgesellschaft das Recht, Planungs- und Zeiterfassungssoftware von dem
liechtensteinischen Server der Gesellschaft für seinen eigenen Gebrauch
downzuloaden, dann fällt das dafür zu leistende Entgelt nicht unter
den Begriff der Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 DBA-Liechtenstein.
Diese Beurteilung gründet sich auf die in Ziffer 14 sowie Ziffer 17.2 und
17.3 des OECD-Kommentars zu Artikel 12 OECD-Muster vertretene Auffassung. Nur
dann, wenn der österreichische Kunde Zahlungen dafür leistet, dass er
die erworbene Software selbst vervielfältigen und gewinnbringend verwerten
kann, wären solche Zahlungen als von Artikel 12 erfasste
Lizenzgebühren zu werten (Ziffer 17.4 des
OECD-Kommentars).
21.
Juni 2004 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 89/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 14901
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF