Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1763
Internet-Heimarbeitsleistungen für ein US-Unternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftG 332/1-IV/4/00vom 05.12.2000
Wortlaut laut Findok
Beschäftigt ein US-Unternehmen Dienstnehmer in
Österreich, die mittels PC von ihrer Wohnung aus für das
US-Unternehmen tätig werden, wobei ihre Tätigkeit für Kunden auf
dem US-Markt benötigt und diesen über US-Server des US-Unternehmens
erbracht wird, so ist zunächst zu prüfen, ob das US-Unternehmen in den
Wohnungen seiner österreichischen Dienstnehmer dauerhaft über "feste
örtliche Anlagen oder Einrichtungen" verfügt. Es ist nicht
auszuschließen, dass die berufliche Nutzung der Dienstnehmerwohnung
für Zwecke des Arbeitgebers für diesen eine Inlandsbetriebstätte
begründet: siehe in diesem Zusammenhang EAS 180 und EAS 1119 im
Fall der inländischen Marktbetreuung durch Außendienstmitarbeiter,
EAS 1521 im Fall eines Servicetechnikers nach Liquidierung des
inländischen Vertriebsbüros, EAS 1590 im Fall eines
"Home-Offices" für einen deutschen Arbeitgeber, sowie insbesondere
EAS 1705); allen diesen Auskunftserteilungen liegt die in EAS 1705
formulierte Erwägung zu Grunde, dass es keinen Unterschied machen kann, ob
Räumlichkeiten (dies können auch Teile von Räumlichkeiten sein;
siehe EAS 1613 betr. einen dauerhaft zur Verfügung gestellten
Arbeitsplatz in einem Großraumbüro) einem ausländischen
Unternehmen von einem Dritten oder von seinem eigenen Dienstnehmer für die
Erbringung der betrieblichen Leistungen zur Verfügung gestellt
werden.
Allerdings verdient im gegebenen Zusammenhang noch folgende
Erwägung Beachtung: nach herrschender Auffassung wird im Fall der
bloßen Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters keine
Betriebstätte für den Arbeitgeber begründet (Ritz, BAO-Kommentar,
2. Aufl. RZ 8 zu § 29). Damit ist aber auch auf der Ebene des
Doppelbesteuerungsabkommens für das US-Unternehmen die Voraussetzung des
Art. 5 Abs. 1 DBA, nämlich jene des Bestandes einer "festen
Geschäftseinrichtung", nicht erfüllt, sodass diesfalls
korrespondierend nationales und internationales Steuerrecht keine
beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens aufleben
lassen.
Ist daher die Tätigkeit der PC-Arbeiter jener eines
Heimarbeiters vergleichbar (wobei für "echte Heimarbeit" kennzeichnend ist,
dass die Tätigkeit der Heimarbeiter auf der Beschaffungsseite, nicht aber
gegenüber Kunden auf der Absatzseite des Arbeitgeber-Unternehmens erbracht
werden), dann erscheint vorstellbar, dass weder nach inländischem noch nach
Abkommensrecht eine inländische Betriebstätte begründet wird. Die
Vergabe "echter Heimarbeit" an österreichische Arbeitskräfte wäre
diesfalls nicht mit dem Eintritt der inländischen beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht des US-Unternehmens verbunden. Wegen der
besonderen Sachverhaltsabhängigkeit muss die endgültige Entscheidung
dieser Frage in konkreten Besteuerungsfällen allerdings der
Abgabenbehörde erster Instanz vorbehalten werden.
5. Dezember
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 332/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 24402
- Gültig
- 05.12.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF