Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2951
Potentielle Gewinnverlagerung nach Gibraltar
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0890-IV/4/2008vom 28.03.2008
Wortlaut laut Findok
Bietet eine österreichische
Kapitalgesellschaft (M-AG) über ihre auf Gibraltar errichtete
Tochtergesellschaft (T-AG) weltweit Internetspiele an, wobei die hierfür
erforderlichen Server im Eigentum der M-AG stehen und in Österreich
aufgestellt sind, dann ist vorweg eine Klärung erforderlich, welche
Funktionen die T-AG auf Gibraltar in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
tatsächlich ausübt. Der bloße Umstand, dass zivilrechtlich die
von den Spielern eingegangenen Verträge rechtsgültig mit der
gibraltesischen T-AG zu Stande kommen, kann nicht automatisch zur Folge haben,
dass die gesamten aus solchen Verträgen herrührenden Einnahmen der
T-GmbH zuzurechnen sind und die M-AG, die offensichtlich das gesamte Management
der für die Einnahmenerzielung nötigen Arbeiten durchführt,
formal aber als bloßer Dienstleister der T-AG auftritt, mit einer
bloßen Routineabgeltung abgefunden wird.
In Fällen dieser Art ist eine
Unternehmenscharakterisierung unerlässlich, in der zu klären ist,
welches der beteiligten Unternehmen nur Routinefunktionen ausübt und
welches Unternehmen das wesentliche Unternehmerrisiko (Entrepreneurfunktion)
trägt. Routinefunktionen sind Funktionen, bei denen nur in geringem Umfang
Wirtschaftsgüter eingesetzt werden und die nur zu einer geringen
Risikotragung führen.
Nur ein Unternehmen, das die zur Durchführung von
Geschäften wesentlichen, für den Unternehmenserfolg entscheidenden
Funktionen ausübt und die wesentlichen Risiken übernimmt, kann als
"Entrepreneur" oder "Strategieträger" bezeichnet werden, dem daher das
betreffende Konzernergebnis, das nach Abgeltung von Routinefunktionen anderer
nahe stehender Unternehmen verbleibt, zuzurechnen ist (siehe 3.4.10.2. lit. b
der deutschen Verwaltungsgrundsätze-Verfahren, BStBl I 2005, 570).
Die Funktionsprüfung der Gibraltargesellschaft wird
unter Verwertung ihrer Buchhaltungsaufzeichnungen stattfinden müssen und es
wird hierbei zu klären sein, ob die Erarbeitung der gewinnbringenden
Geschäftsidee und ihre Weiterentwicklung bis zur Vermarktungsfähigkeit
tatsächlich in der Gibraltargesellschaft erfolgt ist und daher als ein ihr
zugehöriger immaterieller Geschäftswert anzusehen ist, der diese
Gesellschaft damit über eine reine Routinefunktionsgesellschaft hinaushebt,
ihr Entrepreneurrolle zuerkennt und solcherart die Zurechnung eines über
bloße Routinewerte hinausgehenden Gewinnes rechtfertigt.
Bei einem Sachverhaltsbild, bei dem die
österreichische Gesellschaft das weltweite Marketing, die Public Relations,
Investor Relations, das Server-housing und -hosting, EDV-Dienstleistungen
für die Zahlungsverkehrsabwicklung mit den Kreditkartenbetreibern und
Kunden usw. übernimmt und mit eigenen Mitarbeitern die gesamte
Serverfunktion für die Spielabwicklung betreut, mit anderen Worten, bei
einem Sachverhaltsbild, in dem im Wesentlichen das gesamte
Unternehmensgeschäft von der M-AG betreut wird, bedürfte es
eindeutiger Nachweise, dass es sich bei der Gibraltar-Gesellschaft nicht
bloß um eine künstlich zwischengeschaltete Gesellschaft handelt, der
zwar aufgetragen wurde, an örtliche Unternehmer gewisse Agenden
auszulagern, der aber selbst keine Entrepreneurfunktion zugeschrieben werden
kann.
Mit der Frage, ob der inländische Server eine
Betriebstätte der Gibraltar-Gesellschaft darstellt und welche steuerlichen
Folgen daraus zu ziehen sind, wird man sich erst beschäftigen können,
wenn die Funktionen der Gesellschaft, der hierbei getätigte Aufwand und der
lukrierte Ertrag offen gelegt ist.
Bundesministerium für Finanzen, 28. März
2008
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0890-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34966
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF