…die erforderlichen Informationen dem österreichischen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Ob im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine von der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung abweichende steuerliche Beurteilung geboten ist, könnte nur nach umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen entschieden werden, die aber nicht vom Bundesministerium für Finanzen durchgeführt werden können. 23…
…erfüllen. Allerdings kann im ministeriellen EAS-Auskunftsverfahren keine bindende Entscheidung darüber getroffen werden, ob in einem konkreten Fall eine derartige Lohnsteuerbetriebstätte gegeben ist, da dies Sachverhaltsfeststellungen erfordert, die dem zuständigen Finanzamt vorbehalten werden müssen (z.B. ob nach Art der ausgeübten Tätigkeit davon auszugehen ist…
…Betriebstätte angenommen wird, sollte dies auch auf österreichischer Seite so gesehen werden. Allerdings wird vorsorglich angemerkt, daß im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens nicht mit bindender Wirkung in Fragen der von den nachgeordneten Abgabenbehörden zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen eingegriffen werden kann; dies würde nur dann geschehen…
…372). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, erfordert aber Sachverhaltsfeststellungen, die nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren angestellt werden können. Im Zweifel könnte im gegebenen Zusammenhang auch die Behandlung des Vorganges auf US-Seite von Bedeutung sein. Da sowohl der in den USA lebende Hälfteeigentümer des Forstbetriebes…
…Besteuerung unterzogen wird, dann würde eine solche schweizerische Unterbesteuerung Österreich nicht berechtigen, die in der Schweiz nicht erfassten Gewinne dem österreichischen Stammhaus zuzuschlagen. Da im Rahmen des EAS-Verfahrens allerdings keine ein späteres finanzamtliches Ermittlungsverfahren beeinträchtigenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden können, wird empfohlen, auf der Grundlage…
…oder auf der Grundlage eines Baurechtes errichtet worden ist. Allerdings handelt es sich hiebei um eine Frage, die weitergehendere Sachverhaltsfeststellungen erfordert und die daher nicht im Rahmen des ministeriellen Antwortverfahrens mit Bindungscharakter für die Abgabenbehörden entschieden werden kann. 06. August 2001 Für den Bundesminister: Dr…
Im Rahmen des EAS-Verfahrens kann nicht in die freie Beweiswürdigung der nachgeordneten Abgabenbehörden eingegriffen werden. Daher kann auch keine Beurteilung dahingehend abgegeben werden, ob die Bündelung von Anteilen österreichischer Kleinaktionäre an einer deutschen Aktiengesellschaft in den Händen einer liechtensteinischen Stiftung dazu führt, dass die…