Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1217
Deutsches Edelmetallwerk mit österreichischem Auslieferungslager
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/3-IV/4/98vom 26.01.1998
Wortlaut laut Findok
Ein österreichisches Unternehmen, das mit einem
fremden deutschen Unternehmen in Geschäftsverbindung tritt, wird solange
nicht zur "Vertreterbetriebstätte" des deutschen Unternehmens, als seine
Aktivitäten für das deutsche Unternehmen nicht über den Rahmen
seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgehen. Wie weit dieser
"Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit" gespannt ist, richtet
sich nach den jeweiligen Branchengepflogenheiten.
Wenn daher eine österreichische GmbH, die in der
Metallbranche tätig ist, im Auftrag eines deutschen Edelmetallwerkes von
österreichischen Kunden verunreinigte Metallegierungen entgegennimmt und
diesen Kunden sodann das daraus zu gewinnende Edelmetall aus einem von der
deutschen Gesellschaft in Österreich unterhaltenen Auslieferungslager
ausfolgt, dann deutet diese Gestaltung nicht auf das Vorliegen einer
inländischen Betriebstätte des deutschen Edelmetallwerkes hin. Denn
das Unterhalten eines Auslieferungslagers bei einem unabhängigen
inländischen Unternehmer begründet keine Betriebstätte im Sinn
des DBA-Deutschland (EAS 800).
Auch der Umstand, daß das österreichische
Unternehmen zunächst selbst eine Grobanalyse der Inhaltsstoffe in
Österreich veranlaßt und auf dieser Grundlage Reinlegierungen aus dem
Auslieferungslager vorläufig ausfolgt und erst nach Finalanalyse in
Deutschland einen entsprechenden Spitzenausgleich mit dem österreichischen
Kunden vornimmt, dürfte zu keinem anderslautenden Ergebnis führen;
dies selbst dann nicht, wenn in Ausnahmefällen das österreichische
Unternehmen bei fehlendem Edelmetallbestand im Auslieferungslager mit eigenen
Beständen kurzfristig - gegen Refundierung vom deutschen Unternehmen -
aushilft. Solange daher in Fällen der vorliegenden Art auf deutscher Seite
kein Vorliegen einer inländischen Betriebstätte angenommen wird,
sollte dies auch auf österreichischer Seite so gesehen werden.
Allerdings wird vorsorglich angemerkt, daß im Rahmen
des ministeriellen EAS-Verfahrens nicht mit bindender Wirkung in Fragen der von
den nachgeordneten Abgabenbehörden zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen
eingegriffen werden kann; dies würde nur dann geschehen, wenn sich durch
Sachverhaltsbeurteilungen grenzüberschreitende Konfliktsituationen ergeben.
26.
Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Anlage 1 Z 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Anlage 1 Z 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/3-IV/4/98
- Stammnummer
- 26242
- Gültig
- 26.01.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF