…kommen. Allerdings kann in solchen Fällen auf österreichischer Seite keine Steuerentlastungsmaßnahme nach § 48 BAO erwartet werden, da es dann Sache des neuen Wohnsitzstaates ist, für die in seinem Gebiet lebenden Steuerpflichtigen den Eintritt internationaler Doppelbesteuerung zu vermeiden. 11. August 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota…
…als Vorsteuer berechtigt). Es ist dann Sache des ausländischen Künstlers, im Wege einer beim Finanzamt Graz-Stadt durchzuführenden Umsatzsteuerveranlagung eine Entlastung von der an ihn im Rahmen der Gagenabrechnung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den tauschähnlichen Umsatz des Veranstalters zu erwirken. 14. April 2000 Für…
…Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen Finanzamtes festzustellen, ob die tatsächlichen Gegebenheiten so gestaltet worden sind, dass der von Parteienseite gewählten Gestaltungsform auch im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gefolgt werden kann. Im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens kann in dieser Hinsicht keine Sachverhaltsbeurteilung abgegeben…
…sich auch hiebei ein Besteuerungskonflikt abzeichnet, wäre die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens zur Abklärung der Sache zu empfehlen. Sollte sich der Lebensmittelpunkt mit 1. Juli 1997 von Deutschland nach Österreich verlagern, wobei die einzigen Einkünfte jene des deutschen Arbeitgebers sind, dann würden die Bezüge bis…
…wahrgenommen worden wären, dann wird dieser Aufwand an die österreichische Zentrale der AG weiterzubelasten sein. Es ist dann Sache der österreichischen Steuerbehörden darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dieser PKW-Aufwand zu einem als verdeckte Gewinnausschüttung zu wertenden Gesellschaftervorteil geführt hat; zutreffendenfalls…
Werden Kesselwaggons an eine slowakische Kapitalgesellschaft vermietet, so dürfen die hierfür gezahlten Mietgebühren gemäß Artikel 12 des im Verhältnis zur Slowakei nach wie vor anwendbaren CSSR-Doppelbesteuerungsabkommens einer 5%igen Besteuerung in der Slowakei unterzogen werden. Wird die slowakische Kapitalgesellschaft verpflichtet, zunächst einen 19%igen…
…Ob in dieser Sache ein Verständigungsverfahren zwischen Österreich und Deutschland beantragt werden soll, muss der Entscheidung des Steuerpflichtigen überlassen bleiben. Der Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens könnte jedenfalls nicht in Österreich, sondern müsste gemäß Art. 25 Abs. 1 DBA-Deutschland im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen…
…nicht angebracht, weil es Sache jedes Staates ist zu bestimmen, wem Einkünfte zugerechnet werden. Österreich rechnet Fondseinkünfte bei inländischen und ausländischen Fonds unmittelbar den Fondsinvestoren zu, sodass kein EU-rechtliches Erfordernis erkennbar ist, ausländische Fonds gegenüber inländischen zu begünstigen. Die Vorgangsweise des Finanzamtes Eisenstadt, bei…
…mit einer solchen Intensität zukommt, dass es andere von der Nutzung des Forstreviers ausschließen könnte, wird derzeit in dem Forstrevier keine Betriebstätte des ausländischen Unternehmens gesehen. Die Sache kann aber nicht ausreichend auf ministerieller Ebene im EAS-Verfahren geklärt werden. Zumal zu beurteilen sein wird…
…XXI Abs. 1 DBA-VAR in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Steuerfreistellung steht - sofern am Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen keine Zweifel gegeben sind - ungeachtet des Umstandes zu, ob in Ägypten eine Besteuerung vorgenommen wurde oder nicht. Eine Ansässigkeitsbescheinigung in Ägypten kann unter solchen Umständen nicht…
…das deutsche Amt bittet, mit weiteren Erhebungsschritten bis zur internationalen Abklärung der Sache zuzuwarten. Es ist aber angesichts der klaren Rechtslage anzunehmen, dass diesfalls die Angelegenheit auf deutscher Seite intern bereinigt wird, ohne dass tatsächlich die Führung des Verständigungsverfahrens nötig wird. Bundesministerium für Finanzen, 28…
…versucht werden, diesen auf der Ebene der lokalen Finanzbehörden der beiden Länder - zumindest zeitlich befristet - abzustimmen. Sollte dies fehlschlagen, kann die Sache gemäß Artikel 25 DBA-Deutschland noch im Ansässigkeitsstaat (in Deutschland) zum Gegenstand eines internationalen Verständigungsverfahrens gemacht werden. Bundesministerium für Finanzen, 23. Jänner 2006