Wird für ein schweizerisches Großhandelshaus in Österreich ein Stützpunkt eingerichtet, dessen Aufgabe lediglich in der Entgegennahme von Reklamationen und Warenretoursendungen durch einen Angestellten besteht, so spricht vieles dafür, dass dies lediglich eine Hilfseinrichtung für das Großhandelshaus darstellt, dem keine Betriebstätteneigenschaft im Sinn des Artikels…
…bildenden - vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß und mängelfrei erfüllt, können Garantieleistungen, die eine US-Konzerngesellschaft auf Grund von Reklamationen des US-Kunden zugesagt hat, weder zur Gänze noch auch teilweise der österreichischen Konzerngesellschaft angelastet werden. Dies wäre nur dann vertretbar, wenn die österreichische Konzerngesellschaft diesen Aufwand durch…
…des Büros keine Verkaufsabschlussvollmacht besitzen sollten und daher die Bestellungen erst nach Genehmigung durch die französische Zentrale Rechtswirksamkeit erlangen) oder wenn allfällige Reklamationen und Umtauschaktionen hinsichtlich der direkt aus Frankreich bezogenen Warensendungen über das Verbindungsbüro abwickelt werden können oder wenn das Verbindungsbüro in den Zahlungsverkehr…
…tätig sind, dann verfügt das deutsche Unternehmen damit jedenfalls nach inländischem Recht über eine österreichische Betriebstätte. Umfasst die Aufgabe der drei Angestellten neben der Erteilung von Informationen und rein informativen Kundenbesuchen vor allem auch die Entgegennahme von Bestellungen und die Bearbeitung von Reklamationen, wobei zudem…
…den Ost-Staaten in die Lage versetzt würden, Bestellungen bzw. Reklamationen an der Wiener Adresse zu tätigen, wenn sonach die US-Gesellschaft den Ost-Markt von Österreich aus in gleicher Weise wie bei Eröffnung einer (echten) Betriebstätte betreut. 12. Mai 1993 Für den Bundesminister: Dr…
…Einzelabrufe vornimmt, das Inkasso besorgt, für die post-sale-Kundenbetreuung zuständig ist sowie Reklamationen entgegennimmt und erledigt, dann werden die österreichischen Kunden durch den Einsatz einer inländischen Konzerngesellschaft offensichtlich in gleicher Weise von dem ausländischen Lieferanten betreut, wie wenn dieser eine (betriebstättenbegründende) inländische Zweigniederlassung eröffnet…
…ihr ausgehenden Aktivitäten in die Lage versetzt wird, ohne große Mühe vor Ort seine Bestellungen aufzugeben, ausreichende Beratung hiefür in Anspruch zu nehmen und eine Anlaufstelle für Reklamationen vorzufinden. Es ist im ministeriellen EAS-Verfahren nicht möglich, in Fällen dieser Art über Bestand oder Nichtbestand…