Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2418
Inländisches Bestellbüro
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/9-IV/4/04vom 16.02.2004
Wortlaut laut Findok
Mietet eine deutsche GmbH, deren
Geschäftsgegenstand der Handel mit Computerzubehör und -ersatzteilen
sowie mit EDV-Komplettgeräten ist, in Wien Büroräume an, in denen
drei angestellt beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind, dann
verfügt das deutsche Unternehmen damit jedenfalls nach inländischem
Recht über eine österreichische Betriebstätte.
Umfasst die Aufgabe der drei Angestellten neben der
Erteilung von Informationen und rein informativen Kundenbesuchen vor allem auch
die Entgegennahme von Bestellungen und die Bearbeitung von Reklamationen, wobei
zudem durch den direkten Computerzugriff auf das deutsche
Warenwirtschaftsprogramm der GmbH jederzeit qualifizierte Kundenauskünfte
über Lieferfristen und Lieferkonditionen gegeben werden, und
österreichische Kunden sich die Waren von einem inländischen
Auslieferungslager selbst abholen können, dann kann nicht mehr davon
gesprochen werden, dass ein solches Bestellbüro eine bloß
untergeordnete Unterstützungsfunktion für die
Geschäftstätigkeit der deutschen Gesellschaft auf dem
österreichischen Markt erfüllt. Bei derartigen Aktivitäten, die
als Teil der Vertriebsaktivität zu werten sind, liegt keine bloße
Hilfstätigkeit im Sinn des Artikels 5 Abs. 4 DBA-Deutschland vor.
16. Februar
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 5 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/9-IV/4/04
- Stammnummer
- 9346
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF