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8 Treffer1517 msnur geltende Fassungen
EAS 1956Wohnsitzverlegung aus Deutschland nach Österreich und in der weiteren Folge nach Malta
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSt 146/1-IV/4/0126.11.2001

…EStG) von der Verlustverwertung ausgeschlossene Verluste handelt; das solcherart ermittelte Jahreseinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung des anzuwendenden Durchschnittsteuersatzes (Progressionssatzes). Zwecks weiterer Feststellung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage sind aus dem solcherart ermittelten Einkommen die positiven Einkünfte aus dem deutschen Immobilienbesitz gemäß Art. 3 i.V…

EAS 1208Negativer Progressionsvorbehalt bei unterjähriger Wohnsitzverlegung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftH 422/1-IV/4/9819.01.1998

…Ermittlung des anzuwendenden Progressionssatzes zu berücksichtigen; übersteigt er die ab 1. April 1996 zugeflossenen Inlandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, führt dies zu einer Steuerfreistellung dieser Inlandseinkünfte. Dieses Ergebnis ist darauf zurückzuführen, daß nach der ständigen Anwendungspraxis in Österreich der für die Besteuerung anzuwendende Progressionssatz jener Steuerbelastungsprozentsatz…

EAS 872Negativer Progressionsvorbehalt
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/10-IV/4/9630.04.1996

…anzusetzen; nach der geltenden Verwaltungspraxis wird dies so gesehen, dass die Steuerbelastung damit in diesem Jahr 0% beträgt. Der DBA-Progressionssatz beträgt daher bei einem negativen Einkommen oder bei einem solchen von S 0,00 0% und nicht gemäß § 33 Abs. 1 EStG 10%. 30…

EAS 521DBA-widrige Berechnung des Progressionsvorbehaltes
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/E0001-IV/4/9411.11.1994

…wo das Abkommen ausdrücklich anderes anordnet. Das Doppelbesteuerungsabkommen verpflichtet den Ansässigkeitsstaat bei Berechnung des Progressionssatzes keinen höheren Steuersatz anzuwenden, als sich bei Einbeziehung der Auslandseinkünfte ergibt. Beispiel: Nach dem Recht von Staat A (= Ansässigkeitsstaat) unterliegt ein Einkommen von 500.000,- einer Steuer von 150…

EAS 1475Pension aus der nordrheinischen Ärzteversorgung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 242/1-IV/4/9921.06.1999

…die nach Wohnsitzverlegung nach Österreich vereinbart worden ist. Für die Berücksichtigung der deutschen Pension bei Ermittlung des Progressionssatzes sind die deutschen Bezüge mit den nach österreichischem Recht maßgebenden Beträgen anzusetzen. Beträgt daher der deutsche Rentenbezug insgesamt monatlich ATS 28.000 und werden (in Deutschland) ATS…

EAS 997Ausländische sonstige Bezüge und Progressionsvorbehalt
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/72-IV/4/9612.01.1997

…sonstigen Bezügen gleichzubehandeln und daher ebenfalls nur mit 6% zu belasten sind. Damit erhöhen aber nach österreichischem inländischem Recht weder die inländischen noch die ausländischen begünstigten sonstigen Bezüge den auf die laufenden Einkünfte entfallenden Durchschnittsteuersatz. In einem dritten Schritt ist der Durchschnittsteuersatz (Progressionssatz) zu ermitteln…

EAS 743Sonderzahlungen und Progressionsvorbehalt
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftR 2195/1/1-IV/4/9531.10.1995

…zu stellen sind und nach § 67 EStG keine progressionserhöhende Wirkung entfalten sollen, bleiben daher für Zwecke der Berechnung des DBA-Progressionssatzes außer Ansatz. Derartige (begünstigte) deutsche Sonderzahlungen sind folglich in der Steuererklärung nicht in die Kennzahl 440 aufzunehmen. "Begünstigt" sind jene deutschen Sonderzahlungen, die nach …

EAS 778Berechnung des erbschaftssteuerlichen Progressionsvorbehaltes
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftI 547/1/1-IV/4/9515.12.1995

  Für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes gilt wohl der Grundsatz, dass zunächst die gesamte Besteuerungsgrundlage in jener Höhe zu ermitteln ist, wie wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden ausländischen Staat bestünde. Hierbei ist allerdings eine ausländische Erbschaftssteuer, nicht gem. § 6 Abs. 3 ErbStG. als Abzugspost…