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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1475

Pension aus der nordrheinischen Ärzteversorgung

geltende FassungEAS-AuskunftE 242/1-IV/4/99vom 21.06.1999

Wortlaut laut Findok

Nach Auffassung des BM für Finanzen sind Rentenbezüge der Ärztekammer Nordrhein, die als öffentliche Körperschaft konstituiert ist, als "Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" Deutschlands anzusehen und sind folglich gemäß Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen. Dies gilt nach Auffassung des BM für Finanzen auch für jene Bezugsteile, die auf eine freiwillige Weiterversicherung entfallen, die nach Wohnsitzverlegung nach Österreich vereinbart worden ist. Für die Berücksichtigung der deutschen Pension bei Ermittlung des Progressionssatzes sind die deutschen Bezüge mit den nach österreichischem Recht maßgebenden Beträgen anzusetzen. Beträgt daher der deutsche Rentenbezug insgesamt monatlich ATS 28.000 und werden (in Deutschland) ATS 19.600 davon als Quasi-Kapitalrückzahlung steuerfrei belassen, dann ist für Belange des österreichischen Progressionsvorbehaltes der Monatsbezug von ATS 28.000 und nicht bloß der in Deutschland steuerpflichtige Teil in Höhe von monatlich ATS 8.400 anzusetzen. Eine Erörterung dieser Fragen anläßlich der im Juni 1999 stattgefundenen österreichisch-deutschen Konsultationen hat allerdings ergeben, daß die abkommensrechtliche Behandlung der auf die freiwillige Weiterversicherung entfallenden Bezugsteile auf deutscher Seite noch einer Prüfung bedarf. 21. Juni 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 242/1-IV/4/99
Stammnummer
7422
Gültig
21.06.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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