Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1475
Pension aus der nordrheinischen Ärzteversorgung
geltende FassungEAS-AuskunftE 242/1-IV/4/99vom 21.06.1999
Wortlaut laut Findok
Nach Auffassung des BM für Finanzen
sind Rentenbezüge der Ärztekammer Nordrhein, die als öffentliche
Körperschaft konstituiert ist, als "Bezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung" Deutschlands anzusehen und sind folglich gemäß
Artikel 10 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in
Österreich von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen.
Dies gilt nach Auffassung des BM für Finanzen auch für jene
Bezugsteile, die auf eine freiwillige Weiterversicherung entfallen, die nach
Wohnsitzverlegung nach Österreich vereinbart worden ist.
Für die Berücksichtigung der deutschen Pension
bei Ermittlung des Progressionssatzes sind die deutschen Bezüge mit den
nach österreichischem Recht maßgebenden Beträgen anzusetzen.
Beträgt daher der deutsche Rentenbezug insgesamt monatlich ATS 28.000 und
werden (in Deutschland) ATS 19.600 davon als Quasi-Kapitalrückzahlung
steuerfrei belassen, dann ist für Belange des österreichischen
Progressionsvorbehaltes der Monatsbezug von ATS 28.000 und nicht bloß der
in Deutschland steuerpflichtige Teil in Höhe von monatlich ATS 8.400
anzusetzen.
Eine Erörterung dieser Fragen anläßlich der
im Juni 1999 stattgefundenen österreichisch-deutschen Konsultationen hat
allerdings ergeben, daß die abkommensrechtliche Behandlung der auf die
freiwillige Weiterversicherung entfallenden Bezugsteile auf deutscher Seite noch
einer Prüfung bedarf.
21. Juni
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 242/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7422
- Gültig
- 21.06.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF