Findok · EAS-Auskünfte
EAS 521
DBA-widrige Berechnung des Progressionsvorbehaltes
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/E0001-IV/4/94vom 11.11.1994
Wortlaut laut Findok
Bezieht ein in Ungarn ansässiger
Arbeitnehmer einen Teil seines Jahreseinkommens aus einer Beschäftigung bei
einer österreichischen Firma und ist dieser Teil des Einkommens
gemäß Artikel 15 des DBA-Ungarn von der ungarischen Besteuerung
freizustellen, so behält Ungarn das Recht diese in Österreich zu
besteuernden Einkunftsteile für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu
berücksichtigen. Das BM für Finanzen teilt die Auffassung, dass die
Berechnung des Progressionsvorbehaltes nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts zu erfolgen hat. Dieser Relevanz des innerstaatlichen Rechtes sind
allerdings dort Schranken gesetzt, wo das Abkommen ausdrücklich anderes
anordnet. Das Doppelbesteuerungsabkommen verpflichtet den
Ansässigkeitsstaat bei Berechnung des Progressionssatzes keinen
höheren Steuersatz anzuwenden, als sich bei Einbeziehung der
Auslandseinkünfte ergibt.
Beispiel:
Nach dem Recht von Staat A (= Ansässigkeitsstaat)
unterliegt ein Einkommen von 500.000,- einer Steuer von 150.000,- (30%) und ein
Einkommen von 100.000,- einer Steuer von 5.000,- (5%).
Ein in Staat A ansässiger Steuerpflichtiger bezieht
aus Staat A Einkünfte in Höhe von S 100.000,- und aus Staat B
Einkünfte, die in Staat A unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung
freizustellen sind, in Höhe von 400.000,-. Folgende Vorgangsweise ist
vertragskonform:
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|
Einkünfte
|
%
|
Steuer
(A)
|
in Staat B zu
versteuernde Einkünfte
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100.000
|
|
0
|
in Staat A zu
versteuernde Einkünfte
|
400.000
|
30%
|
120.000
Folgender Berechnungsmodus wäre hingegen vom
Abkommen nicht gedeckt:
|
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Einkünfte
|
%
|
Steuer
(A)
|
Gesamteinkünfte
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500.000
|
30%
|
150.000
|
in Staat B zu
versteuernde Einkünfte
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-100.000
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5%
|
-5.000
|
in Staat A zu
versteuernde Einkünfte
|
400.000
|
36,25%
|
145.000
In einem solchen Fall wäre das in Staat A zu
besteuernde Einkommen mit einem Steuersatz (36,25%) belastet, der höher
ist, als jener, der nach innerstaatlichem Recht unter Berücksichtigung der
Auslandseinkünfte anzuwenden ist (30%); dies aber widerspricht der in
Artikel 22 Abs. 1 DBA-Ungarn enthaltenen Regelung.
11. November
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 22 Abs. 1 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/E0001-IV/4/94
- Stammnummer
- 31592
- Gültig
- 11.11.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF