…vor allem, dass sich der Arbeitnehmer des ausländischen Arbeitskräftegestellers in Österreich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr (in jüngeren Abkommen: "innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten") aufhält. Die OECD hat diese Bestimmung so ausgelegt, dass es hierbei nicht nur auf die beruflichen Aufenthalte, sondern…
…Person bzw. die Gesellschafter (Mitglieder) nach § 56 BAO, wobei für den Fall, dass die vorwiegende Ausübung oder Verwertung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland maßgeblich sein sollte, vermutlich jenes Finanzamt örtlich zuständig sein wird, in dessen Amtsbereich die Gastspieltätigkeit am längsten ausgeübt wurde. Wird…
…Dienste auf, unterliegen die Arbeitslöhne gemäß Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland in dem Maße der österreichischen Besteuerung, als sich der Fahrer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet aufhält (insb. anlässlich der Durchfahrten durch Österreich, anlässlich des Aufsuchens seines österreichischen Arbeitgebers usw.). Die…
…anlässlich der Durchfahrten durch Österreich, anlässlich des Aufsuchens des österreichischen Arbeitgebers usw.). Die 183-Tage-Klausel des Abs. 2 ist in einem derartigen Fall nicht anwendbar, weil kein deutscher, sondern ein österreichischer Arbeitgeber gegeben ist. Es muss in Fällen dieser Art für Nachweise gesorgt werden…
…nach Artikel 26 DBA-Liechtenstein von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen ist, sondern ein tätiges Unternehmen, das mit eigenem Personal die Arbeitgeberfunktionen auch tatsächlich in der Lage ist wahrzunehmen; die mit den verliehenen Fachkräften abgeschlossenen Arbeitsverträge sind solcherart, dass diesen hiedurch ein Dauerarbeitplatz und nicht bloß ein…
…die damit im Zusammenhang stehende berufliche Arbeit auch tatsächlich in Ägypten und nicht etwa in Drittstaaten ausgeübt), dann sind die auf diese Auslandstätigkeit entfallenden Bezugsteile gemäß Art. XIV Abs. 2 i.V. mit Art. XXI Abs. 1 DBA-VAR in Österreich von der Besteuerung freizustellen…
…herbeigeführt werden, wenn dem Arbeitgeber ausreichende Nachweise über diese Voraussetzungen der Steuerfreiheit in Österreich vorliegen (Ziffer 3 des Protokolls über den Salzburger Steuerdialog, Erlass des BMF vom 22.11.2007, BMF-010221/1897-IV/4/2007). Der Mitarbeiter wäre vorsorglich darüber zu informieren, dass das…
…eines österreichischen Unternehmens beruflich 214 Tage in Tschechien, 128 Tage in Österreich und 23 Tage auf Dienstreisen in Berlin, Paris und Warschau auf, so müssen gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-CSSR jene Bezugsteile, die auf Tätigkeiten außerhalb Österreichs entfallen, von der österreichischen Besteuerung freigestellt…