Wird ein Dienstnehmer einer deutschen Kapitalgesellschaft unter Aufrechterhaltung seiner Ansässigkeit in Deutschland zum interimistischen Leiter der österreichischen Zweigniederlassung bestellt, wobei die mit seiner neuen Aufgabe verbundene Arbeit an etwa 3-4 Tagen pro Woche in Österreich und an 1-2 Tagen in Deutschland ausgeübt…
…Z 17 Rz 16), während Einkünfte bloß "hinter der Bühne" tätiger Personen nicht erfasst sind (vgl. EAS 802). In diesem Sinne lässt sich im Falle des künstlerischen Leiters der "Musiktage" die Besteuerung am Tätigkeitsort - hier in Deutschland - nicht auf Art. 17 DBA Deutschland stützen. Für…
…österreichischen Unternehmens, der als Leiter der tschechoslowakischen Repräsentanz ("Betriebstätte") dieses österreichischen Unternehmen tätig ist und sich etwa 10 Tage monatlich in Ausübung dieser Funktion in der CSFR aufhält, ist mit jenen Bezugsteilen des österreichischen Arbeitgebers, die auf die Tätigkeit in der tschechoslowakischen Repräsentanz entfallen, gemäß…
Wird der Leiter der inländischen Zweigniederlassung einer deutschen AG auch in den Vorstand der deutschen AG berufen, dann steht das Besteuerungsrecht an jenen Bezügen, die für die Vorstandstätigkeit gezahlt werden, Deutschland zu, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die Vorstandstätigkeit auf deutschem oder österreichischem Staatsgebiet…
…Vorliegen abkommensgemäßer Freistellungsverpflichtungen verfügt. Der Umstand, dass eine Engagementvereinbarung bezüglich einer US-Tanzgruppe formell mit einer US-Agentur abgeschlossen wurde, die Auftrittsgage aber direkt dem Leiter der Tanzgruppe bar ausbezahlt wird, ist jedenfalls kein Nachweis, dass dieser Einkünftefluss steuerlich der US-Gesellschaft zuzurechnen ist und…
…Seminarveranstaltungen vorsteuerabzugsberechtigte österreichische Psychotherapeuten teil, so können insoweit die Umsatzsteuerfreistellungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 in Anspruch genommen werden. Ist der Leiter der Seminarreihe in Deutschland ansässig und ist er für die schweizerische Genossenschaft im Rahmen eines Werkvertrages tätig, so können die für…
…kurzfristige Vercharterungen von Fluggerät, Ersatzteilverkauf), dann wird Österreich als Ansässigkeitsstaat des Unternehmens dieser Beurteilung nicht entgegentreten können. Der bloße Umstand, dass der Leiter des Repräsentanzbüros über keine Verkaufsabschlussvollmacht verfügt, ist bei Bestand einer räumlichen Geschäftseinrichtung nicht ausreichend, deren Betriebstätteneigenschaft auszuschließen; nur im Fall eines abhängigen…
…Finanzamt vorbehalten bleiben. Bestätigt sich die Richtigkeit der Betriebstättenvermutung und leitet diesfalls das deutsche Unternehmen (nachweisbar) auf deutscher Seite ein Verständigungsverfahren ein, bestünden keine Bedenken, wenn unter den gegebenen Umständen mit rückwirkenden Besteuerungsmaßnahmen im Bereich der Körperschaftsbesteuerung bis zur Abklärung auf internationaler Ebene zugewartet wird…
…Unternehmen in Wien eine ständige Vertretung, deren Aufgabe in der Kontaktpflege, Informationsbeschaffung und Marktbeobachtung in den östlichen Reformstaaten besteht, dann wird hiedurch eine inländische Betriebstätte begründet. Der Umstand, dass der als Leiter dieser Vertretung tätige Angestellte des deutschen Unternehmens keine Abschlussvollmacht besitzt, ändert nichts daran…
…genannten Vergütungen Steuerabzugspflicht gemäß § 99 EStG (Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung) wohingegen die Übernahme der Geschäftsführung nicht als steuerabzugspflichtige Mitwirkung zu werten ist (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165). Da keine der Vergütungen unter Artikel 17 DBA-Schweiz fällt, würde aber das Abkommen Österreich…
…der österreichischen Steuerpflicht dadurch ausgewichen werden soll, dass man den "Leiter" dieser Niederlassung nicht in ein Dienstverhältnis aufnimmt, sondern dass er äußerlich unter dem Status eines selbständigen Handelsvertreters Dienstnehmer-Funktionen wahrnimmt (damit er nach diesem Erscheinungsbild nicht als "abhängiger Vertreter" gewertet wird), wenn weiters der…