Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2461
Schweizerischer Leiter eines österreichischen Festivals
geltende FassungEAS-AuskunftK 1173/1-IV/4/04vom 17.05.2004
Wortlaut laut Findok
Bezieht ein in der Schweiz
ansässiger Künstler von einer österreichischen Kulturorganisation
dreierlei Vergütungen :
1. eine Vergütung für die auf Werkvertragsbasis
übernommene Geschäftsführung der Kulturorganisation;
2. eine Abgeltung der künstlerischen Leitung des
inländischen Festivals;
3. eine Vergütung für die Übernahme der
künstlerischen Regie des Festivals;
dann besteht in Bezug auf die unter Pkt. 2 und 3 genannten
Vergütungen Steuerabzugspflicht gemäß
§ 99 EStG (Mitwirkung
an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung) wohingegen die
Übernahme der Geschäftsführung nicht als steuerabzugspflichtige
Mitwirkung zu werten ist (VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165).
Da keine der Vergütungen unter Artikel 17 DBA-Schweiz
fällt, würde aber das Abkommen Österreich nur dann ein
Besteuerungsrecht belassen, wenn sich in Österreich eine feste Einrichtung
(Freiberuflerbetriebstätte) befindet.
Ob der Arbeitsplatz, der dem schweizerischen Künstler
in den Räumlichkeiten der Kulturorganisation dauerhaft zur Verfügung
gestellt wird (von diesem aber nur anlässlich seiner zweiwöchigen
Inlandsaufenthalte genutzt wird), eine solche Betriebstätte darstellt, ist
eine Sachverhaltsfrage, die nicht in dem auf die Klärung von Rechtsfragen
ausgerichteten ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden kann. Die
jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 18.3.2004,
2000/15/0118) deutet hier aber eher in eine bejahende Richtung. Allerdings hat
sich der Gerichtshof in diesem Erkenntnis - vermutlich weil weder von Seite des
Beschwerdeführers noch von seiten der belangten Behörde darauf
hingewiesen worden ist - nicht mit der Frage des
Betriebstättendiskriminierungsverbotes auseinandergesetzt. Denn wenn
Zahlungen an die inländische Betriebstätte einer in der Schweiz
ansässigen Person geleistet werden, darf genausowenig ein Steuerabzug
vorgenommen werden, wie bei Zahlung an in Österreich ansässige
Personen, die die gleiche Tätigkeit erbringen. Die
Betriebstätteneinkünfte unterliegen mithin keiner Abzugsbesteuerung,
sondern der ausschließlichen Besteuerung im Veranlagungsweg.
17. Mai 2004 Für
den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1173/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 10427
- Gültig
- 17.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF