Findok · EAS-Auskünfte
EAS 49
Area Manager eines österreichischen Unternehmens in der CSFR
geltende FassungEAS-AuskunftH 2940/1/1-IV/4/91vom 29.11.1991
Wortlaut laut Findok
Ein in Österreich ansässiger Area Manager eines
österreichischen Unternehmens, der als Leiter der tschechoslowakischen
Repräsentanz ("Betriebstätte") dieses österreichischen
Unternehmen tätig ist und sich etwa 10 Tage monatlich in Ausübung
dieser Funktion in der CSFR aufhält, ist mit jenen Bezugsteilen des
österreichischen Arbeitgebers, die auf die Tätigkeit in der
tschechoslowakischen Repräsentanz entfallen, gemäß Artikel 15
Abs. 1 des österreichisch-tschechoslowakischen Doppelbesteuerungsabkommens
von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Damit erübrigt
sich eine Anrechnung der abkommensgemäß für dieselben
Aufenthaltszeiträume erhobenen tschechoslowakischen Steuer in
Österreich.
Eine andere Betrachtung würde nur dann anzustellen
sein, wenn die Repräsentanz nicht die Voraussetzungen des Artikels 5 des
Abkommens erfüllt und folglich nicht als "Betriebstätte" im Sinn des
Abkommens anzusehen wäre; dies könnte z.B. der Fall sein, wenn die
Aufgabe der Repräsentanz lediglich im
Wareneinkauf
für das österreichische Unternehmen besteht. In einem solchen Fall
dürfte gemäß Artikel 15 Abs. 2 des Abkommens eine Besteuerung in
der CSFR nur dann vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt dort mehr als 183 Tage
im Kalenderjahr beträgt.
29. November
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 15 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
FreistellungSteuerfreistellungAnrechnung der ausländischen SteuerAuslandsbetriebstätte183-Tage-Frist183-Tage-Klausel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 2940/1/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18594
- Gültig
- 29.11.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF