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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 49

Area Manager eines österreichischen Unternehmens in der CSFR

geltende FassungEAS-AuskunftH 2940/1/1-IV/4/91vom 29.11.1991

Wortlaut laut Findok

  Ein in Österreich ansässiger Area Manager eines österreichischen Unternehmens, der als Leiter der tschechoslowakischen Repräsentanz ("Betriebstätte") dieses österreichischen Unternehmen tätig ist und sich etwa 10 Tage monatlich in Ausübung dieser Funktion in der CSFR aufhält, ist mit jenen Bezugsteilen des österreichischen Arbeitgebers, die auf die Tätigkeit in der tschechoslowakischen Repräsentanz entfallen, gemäß Artikel 15 Abs. 1 des österreichisch-tschechoslowakischen Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Damit erübrigt sich eine Anrechnung der abkommensgemäß für dieselben Aufenthaltszeiträume erhobenen tschechoslowakischen Steuer in Österreich. Eine andere Betrachtung würde nur dann anzustellen sein, wenn die Repräsentanz nicht die Voraussetzungen des Artikels 5 des Abkommens erfüllt und folglich nicht als "Betriebstätte" im Sinn des Abkommens anzusehen wäre; dies könnte z.B. der Fall sein, wenn die Aufgabe der Repräsentanz lediglich im Wareneinkauf für das österreichische Unternehmen besteht. In einem solchen Fall dürfte gemäß Artikel 15 Abs. 2 des Abkommens eine Besteuerung in der CSFR nur dann vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt dort mehr als 183 Tage im Kalenderjahr beträgt. 29. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

FreistellungSteuerfreistellungAnrechnung der ausländischen SteuerAuslandsbetriebstätte183-Tage-Frist183-Tage-Klausel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
H 2940/1/1-IV/4/91
Stammnummer
18594
Gültig
29.11.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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