Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1158
Handelsvertretung mit Schauräumen
geltende FassungEAS-AuskunftI 16/6-IV/4/97vom 31.10.1997
Wortlaut laut Findok
Wird von einer liechtensteinischen Gesellschaft durch
Einsatz eines selbständigen österreichischen Handelsvertreters der
österreichische Markt im Branchenbereich Damen- und Herrenbekleidung
beworben (Anwerbung von Neukunden und Betreuung vorhandener Kunden), wobei der
Handelsvertreter zudem nicht zum Geschäftsabschluss berechtigt ist, dann
wird durch eine derartige Aktivität der liechtensteinischen Gesellschaft in
Österreich keine zur beschränkten Steuerpflicht dieser Gesellschaft
führende inländische Betriebstätte begründet. Denn der
Einsatz eines unabhängigen Vertreters, der im Rahmen seiner ordentlichen
Geschäftstätigkeit (nämlich jener eines Handelsvertreters)
handelt, bewirkt nach Art. 5 Abs. 5 DBA-Liechtenstein nicht das Entstehen einer
inländischen Betriebstätte für das liechtensteinische
Unternehmen. Auch die Unterhaltung eines Schauraumes durch den Handelsvertreter
zur Präsentation der von ihm vermarkteten Kleidung würde für sich
allein in der Regel nicht betriebstättenbegründend
wirken.
Im EAS-Verfahren kann indessen nicht mit bindender Wirkung
für einen konkreten Besteuerungsfall über Bestand oder Nichtbestand
einer inländischen Betriebstätte und einer daraus resultierenden
Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens abgesprochen werden; ein
derartiger Eingriff in das von den Finanzbehörden der 1. Instanz zu
führende Ermittlungsverfahren wäre nicht sachgerecht und ist rechtlich
daher auch nicht vorgesehen.
Denn eine zur inländischen Steuerpflicht führende
Betriebstätte würde zweifelsohne dann vorliegen, wenn das
liechtensteinische Unternehmen in Österreich über Räumlichkeiten
verfügt, in denen österreichische Kunden (Endverbraucher oder
Händler) Bekleidung kaufen können.
Wenn nun in einem solchen Fall der österreichischen
Steuerpflicht dadurch ausgewichen werden soll, dass man den "Leiter" dieser
Niederlassung nicht in ein Dienstverhältnis aufnimmt, sondern dass er
äußerlich unter dem Status eines selbständigen Handelsvertreters
Dienstnehmer-Funktionen wahrnimmt (damit er nach diesem Erscheinungsbild nicht
als "abhängiger Vertreter" gewertet wird), wenn weiters der
inländische Warenabsatz so präsentiert wird, dass die
zugrundeliegenden Kaufverträge nicht in Österreich, sondern erst durch
die entsprechende Willenserklärung der liechtensteinischen Gesellschaft im
Ausland zustandekommen (damit einer Beurteilung, der inländische Vertreter
habe eine Verkaufsvollmacht oder es finden Verkaufsabschlüsse in den
inländischen Räumen statt, entgegengetreten werden kann) und wenn
schließlich die inländischen Räumlichkeiten teils als
"Ausstellungsräume" und teils als "Auslieferungslager" deklariert werden
(damit sie mit der Begründung, es handle sich um bloße
Hilfsstützpunkte, nach Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA-Liechtenstein nicht
betriebstättenbegründend wirken), wenn sonach Einrichtungen in
Österreich, die in ihrer Gesamtfunktion betrachtet eine
Verkaufsniederlassung des liechtensteinischen Unternehmens darstellen, derart in
ihre Funktionen zerlegt werden, dass sämtliche Einzelelemente für sich
betrachtet keine Betriebstätte begründen, dann muss damit gerechnet
werden, dass sich die Finanzbehörde in ihrer Sachverhaltsbeurteilung nicht
von dem bloß
äußeren Erscheinungsbild, sondern vom wahren
wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtgestaltung leiten lassen wird.
Folgende Aspekte werden hiebei eine Rolle
spielen:
der
Umstand, dass der Handelsvertreter nur für die liechtensteinische
Gesellschaft tätig ist, wird nähere Untersuchungen bezüglich
eines Abhängigkeitsverhältnisses erfordern;
die
Größe und vor allem die Ausgestaltung der für die
Produktvermarktung in Österreich eingerichteten Räumlichkeiten kann
für den Bestand einer Betriebstätte sprechen;
der
tatsächliche Ablauf der Geschäftstätigkeit muss untersucht werden
(werden dem österreichischen Kunden in den Räumlichkeiten
Möglichkeiten geboten, die für ihn im Ergebnis bedeuten, dass er hier
genauso "einkaufen" kann wie bei anderen österreichischen Unternehmen? Dies
wird bei einem "standardisierten Bestellsystem" (EAS 877) so zu sehen sein.
Weitere Fragen sind z.B.: Kann sich der Kunde die Ware bereits mitnehmen? Wohin
wendet sich der Kunde im Reklamationsfall?
der
Umstand, dass in den Räumlichkeiten auch Ware ausgestellt und gelagert
wird, deren Vermarktung nicht über den Handelsvertreter abläuft
(für deren Vermarktung sonach keine im Inland erfassbaren
Provisionseinkünfte anfallen), bedarf ebenfalls einer Durchleuchtung, wobei
stets auch das Volumen des jeweiligen Produktvertriebes eine Rolle spielen
wird.
Es wird um Verständnis gebeten, dass
in solchen den Sachverhalt betreffenden Belangen im Rahmen des EAS-Verfahrens
keine tiefergehende rechtliche Unterstützung geboten werden kann; bei der
Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes wird in Fällen dieser Art
vor allem auch dann sehr sorgfältig vorzugehen sein, wenn angestrebt werden
sollte, Produkte aus Billigländern oder gar aus Österreich im Wege
über Liechtenstein steuerfrei und damit wettbewerbsschädigend auf dem
österreichischen Markt zu vertreiben.
31. Oktober
1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 5 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Inlandsbetriebstättebetriebstättenbegründende Räumlichkeitenausländische GesellschaftAuslieferungslagerHilfsstützpunkt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 16/6-IV/4/97
- Stammnummer
- 14174
- Gültig
- 31.10.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF