…wegen fehlender Inlandseinkünfte keine amtliche Erfassung der schweizerischen AG erfolgte, führt nach Auffassung des BM für Finanzen nicht zum Verlust des Verlustvortragsrechtes; ein solcher würde allerdings eintreten, wenn keine ausreichenden Nachweise über den Fortbestand der "Identität" (§ 8 Abs. 4 Z 2 zweiter Satz KStG betr…
…Das Gesamtbild dieser Verhältnisse deutet auf einen fehlenden Schädlichkeitscharakter hin. Würde die M-Holding identitätswahrend mit Satzungssitz und Geschäftsleitung nach Italien verlegt (dies ist nach vorliegenden Informationen nach dem Recht beider Staaten möglich) würde dies nach österreichischem Steuerrecht nicht in eine fiktive Liquidation mit gleichzeitig…
…in EAS 1837) dann wird darin kein Wechsel des Abgabepflichtigen und mithin kein steuerlich zu erfassender Vermögensübergang gesehen. Geht man aber von der Identität des Abgabepflichtigen aus, dann kann durch eine bloß rechtsformwechselnde Umwandlung (wenn die niederländische Tochtergesellschaft von einer der AG vergleichbaren NV in…
…12). Überdies ist laut VwGH (15.12.1999, 98/13/0021) "bei der Beurteilung der […] Problematik der gleichartigen Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand […] keine vollständige Identität der Vergleichsmerkmale" erforderlich. Demnach wäre es unerheblich, dass eine neue Steuer nicht alle Besteuerungstatbestände der vorherigen Steuer erfasst…
…mehr die deutsche Künstleragentur, sondern die Steuerpflichtigen sind die australischen Künstler (EAS 2567). Wenn in einem solchen Fall daher dem österreichischen Veranstalter Angaben über die Höhe des "Künstleranteils" vorliegen und die Identität und Anschrift der ausländischen Künstler in Evidenz genommen wird, kann der Steuerabzug auf…
…setzt eine Entlastung an der Quelle gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 der Verordnung voraus, dass die Identität und Anschrift des ausländischen Künstlers in Evidenz genommen wird und dass Angaben über die Höhe des "Künstleranteils" vorliegen. § 5 Abs. 2 der Verordnung steht mit seinem Verbot…
…unterliegen. Vorsorglich wird aber auf die sich aus AÖF Nr. 68/1989 ergebenden Erfordernisse hingewiesen. Vorsorglich wird beigefügt, dass einer Unterlassung der Identitätsfeststellung mit dem Hinweis, dass weder in dem einen noch in dem anderen Fall eine österreichische Steuerpflicht eintreten könnte, nicht zugestimmt werden kann…