Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1418
Verlustvortragsproblematik einer schweizerischen AG nach einer Umgründung
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/4-IV/4/99vom 18.02.1999
Wortlaut laut Findok
Verluste, die eine schweizerische AG aus ihrer Beteiligung
als Kommanditist an einer österreichischen KG erlitten hat, und die nach
einer Einbringung des KG-Anteils in die inländische Komplementär-AG
(eine 100%ige Tochtergesellschaft der schweizerischen AG) durch den hiebei
realisierten Einbringungsgewinn nicht aufgebraucht worden sind und die gem.
§ 21 Z 1 UmgrStG zu keiner Verwertung in den Händen der (ehemaligen)
Komplementär-AG Anrecht geben, können nicht auf der Grundlage von
Artikel 24 DBA-Schweiz (Betriebstättendiskriminierungsverbot) in den
Händen der schweizerischen AG einer weiteren Verwertung in Österreich
zugeführt werden; auch dann nicht, wenn die schweizerische AG in einer in
der Folge errichteten neuen inländischen Betriebstätte Gewinne
erzielen sollte (EAS 1397).
Sollte allerdings die schweizerische AG keine
Welteinkünfte in solcher Höhe erzielen, dass diese die in
Österreich erlittenen Verluste übersteigen, dann bliebe ihr bereits
nach inländischem Recht (§ 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG) die
inländische Verlustvortragsfähigkeit grundsätzlich erhalten; der
Umstand, dass die seinerzeitigen anteiligen KG-Verluste in einem solchen Fall
auf Gewinne einer erst Jahre später gegründeten inländischen
Betriebstätte vorgetragen werden müssten, steht diesfalls einer
inländischen Verlustverwertung nicht entgegen. Denn der Verlustvortrag
kürzt als Sonderausgabe der schweizerischen Gesellschaft auch
Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen als jener, aus der der Verlust
herrührte. Auch der Umstand, dass zwischen dem Verlustentstehungsjahr
(Untergang der inländischen KG-Betriebsstätte) und dem Jahr der
neuerlichen Betriebstättengründung wegen fehlender
Inlandseinkünfte keine amtliche Erfassung der schweizerischen AG erfolgte,
führt nach Auffassung des BM für Finanzen nicht zum Verlust des
Verlustvortragsrechtes; ein solcher würde allerdings eintreten, wenn keine
ausreichenden Nachweise über den Fortbestand der "Identität" (§ 8
Abs. 4 Z 2 zweiter Satz KStG betr. Fälle des schädlichen
"Mantelkaufes") der schweizerischen AG erbracht werden können.
18. Februar
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 21 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- Art. 24 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 Z 2 zweiter Satz KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/4-IV/4/99
- Stammnummer
- 7361
- Gültig
- 18.02.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF