…die im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde zu würdigen sind. Hierbei besteht aber keine rechtliche Bindung an bereits vorgenommene Beurteilungen durch die deutsche Steuerverwaltung. Die Parteiansicht, dass sich der Geschäftsleitungsort in Österreich befindet, wird entsprechend zu würdigen sein; dies umso mehr…
Wird festgestellt, dass die Geschäftsleitung einer österreichischen GmbH, die eine Logistikimmobilie in Österreich betreibt, sich auf deutschem Staatsgebiet befindet, weil die GmbH-Geschäftsführer sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Österreich aufgehalten haben und alle für den Geschäftsbetrieb der GmbH erforderlichen Dispositionen und Anordnungen von…
Die in EAS 1328 vertretene Auffassung, dass der Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung der österreichischen Zweigniederlassung dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher nur in dieser Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser Zweigniederlassung gelegen ist, wurde von…
…6 Abs. 2 DBA-Deutschland bezieht die Eisenbahnunternehmen der beiden Vertragstaaten in die für die Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmen vorgesehene Regelung ein, derzufolge ungeachtet des Bestandes von Auslandsbetriebstätten die Besteuerung ausschließlich nur im Staat des Geschäftsleitungsortes vorgenommen werden soll; dies allerdings unter dem Vorbehalt, dass keine…
…des Luftverkehrsunternehmens befindet (Artikel 15 Abs. 5). Werden daher von einem deutschen Speditionsunternehmen mit deutschem Geschäftsleitungsort zwei grenzüberschreitend betriebene Flugzeuge an einem Heimatflughafen in Österreich stationiert, dann unterliegen die Bezüge der Piloten auch dann der Besteuerung in Deutschland, wenn diese Piloten mittlerweile in Österreich ansässig…
…sodass abkommensrechtlich die in Österreich ansässige "Gesellschaft" zu einer in Deutschland ansässigen "Gesellschaft" wird. Diese Gesellschaft wird sodann über zwei Betriebstätten verfügen: jene, die aus dem deutschen Geschäftsleitungsort gebildet wird und jene, die in den Räumlichkeiten des in Österreich im bisherigen Umfang weitergeführten Betriebes besteht…
…ungeachtet dieses Verdachtes den Steuerabzug mit der Begründung zu unterlassen, dass (neben Namen, Sitz und Geschäftsleitungsort) nach den Regeln des BMF-Erlasses AÖFV. Nr. 142/1989 schriftlich lediglich festgehalten wird, dass aus der Sicht der die diesbezügliche Erklärung unterschreibenden Personen das Vermögen der ausländischen Kapitalgesellschaft…
…den Steuerabzug mit der Begründung zu unterlassen, dass (neben Namen, Sitz und Geschäftsleitungsort) nach den Regeln des BMF-Erlasses AÖF Nr. 142/1989 schriftlich lediglich festgehalten wird, dass aus der Sicht der die diesbezügliche Erklärung unterschreibenden Personen das Vermögen der ausländischen Stiftung "gehört". (EAS 1511)…
Beabsichtigt der Geschäftsführer der deutschen Vertriebstochtergesellschaft einer österreichischen Gesellschaft seine Ansässigkeit von Deutschland nach Österreich zu verlegen und die Geschäfte der deutschen Tochtergesellschaft fortan zu einem wesentlichen Teil von Österreich aus zu führen, dann bleiben die von der Tochtergesellschaft gezahlten Geschäftsführerbezüge weiterhin in Deutschland steuerpflichtig…
Auf Grund einer mit der Schweiz herbeigeführten Einigung ist das DBA-Schweiz so auszulegen, dass die Besteuerungsrechte an Arbeitnehmern von Kapitalgesellschaften stets nach den Bestimmungen des Artikels 15 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zu erfolgen hat; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Abschluss des…
In Z 12 des Ergebnisprotokolls über die österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 1.6.1994 wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem…
Besteht in Deutschland und in Österreich je eine GmbH & Co KG und nimmt der in Deutschland ansässige Geschäftsführer der beiden GmbHs seine Aufgaben für beide GmbHs überwiegend von Deutschland aus wahr, dann unterliegt dennoch der von der österreichischen GmbH gezahlte Geschäftsführerbezug der ausschließlichen österreichischen Besteuerung…
Wird der Geschäftsführer einer schweizerischen AG auch zum Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GesmbH dieser schweizerischen AG bestellt, so ist zunächst von Parteienseite klarzulegen, ob diese Funktionsübernahme im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses zur österreichischen GesmbH erfolgt oder nicht. Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen…
Werden Produkte einer deutschen GmbH in Österreich in der Weise vertrieben, dass die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich die Vertriebsaktivitäten durchführen, wobei einer von ihnen auch die Verkaufsabschlüsse tätigt und wobei sich beide Geschäftsführer eines 30 m² großen angemieteten Raumes bedienen, der im Wesentlichen als Auslieferungslager…
In Z 12 des Ergebnisprotokolls über die österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 1. Juni 1994 wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem…
Ob ein in der Schweiz ansässiger handelsrechtlicher Geschäftsführer einer österreichischen GmbH, an der er nicht wesentlich beteiligt ist, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus gewerblicher Arbeit bezieht, kann als Sachverhaltsfrage nicht im Wege des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene entschieden werden. Es hängt dies einerseits…
Werden die Geschäfte einer inländischen GesmbH von einem in Deutschland wohnhaften Geschäftsführer geleitet und wird die inländische Firmenadresse gemäß § 15 a GesmbH-Gesetz als österreichische Postadresse angegeben, so wird hiedurch kein inländischer Wohnsitz begründet, wenn die Firmenräumlichkeiten nicht geeignet sind, jederzeit zum Wohnen benutzt…
Ob eine in Österreich errichtete GesmbH den Ort ihrer Geschäftsleitung in Österreich oder in Deutschland hat, ob es sich hierbei sonach um eine "Person mit Wohnsitz in Österreich" oder um eine "Person mit Wohnsitz in Deutschland" handelt, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden…
…der österreichischen Besteuerung. Denn gemäß einer mit Deutschland getroffenen Verständigungsvereinbarung (AÖF Nr. 70/1998 Abs. 7) gilt die Geschäftsleitungstätigkeit als an dem Ort ausgeübt, an dem die betreffende Gesellschaft ihren Sitz hat; es bedarf daher keiner Aufteilung dieser Honorare auf Leitungsfunktionen für die österreichische Gesellschaft…
Wird der Leiter der inländischen Zweigniederlassung einer deutschen AG auch in den Vorstand der deutschen AG berufen, dann steht das Besteuerungsrecht an jenen Bezügen, die für die Vorstandstätigkeit gezahlt werden, Deutschland zu, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die Vorstandstätigkeit auf deutschem oder österreichischem Staatsgebiet…