Zur Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen ergibt sich aus dem VwGH-Erkenntnis vom 22.3.91, 90/13/0073, ÖStZB 1991, 530, folgendes: Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt…
…abgeleitet werden, daß ein solcher Ansässigkeitswechsel nicht stattfindet. Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere Bedeutung zu als…
…Beurteilung vom Gesamtbild der maßgebenden Sachgegebenheiten abhängt. Würden etwa die Umstände darauf hindeuten, dass von vornherein nur eine interimistische Wohnsitznahme in Großbritannien für die Dauer der in der Verordnung genannten 5-Jahresfrist geplant ist und dass in dieser Zeit beispielsweise durch Nutzung der britischen Besteuerung…
…Zeitraum zu einem englischen Unternehmen entsendet und wenn nach dem Gesamtbild der wirtschaftlich bedeutsamen Gegebenheiten die Arbeitgebereigenschaft dieses österreichischen Unternehmens außer Zweifel steht, z.B. weil: nur das österreichische Unternehmen in der Lage ist, über die Höhe der Bezüge des Arbeitnehmers zu entscheiden, Meinungsverschiedenheiten aus…
…1, Rz 51 mwN). Der Ort der Geschäftsleitung ergibt sich aus der tatsächlichen Gestaltung und den wirtschaftlichen Umständen des konkreten Einzelfalls. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht, wobei der Ort der kaufmännischen Oberleitung jenem der technischen Oberleitung vorgeht (vgl. nochmals Hohenwarter-Mayr…
…nach Eintritt größerer Erfolge der Afrika-Tochtergesellschaften im Jahr 2007 so hohe Gewinnausschüttungen an die M-Holding erfolgten (10 Mio USD gegenüber bisher zugeflossenen Zinsen von 3 Mio USD), dass diese nunmehr eine Weiterausschüttung an die Ö-Holding vornehmen kann. Das Gesamtbild dieser Verhältnisse deutet…
…drei Monaten an ein englisches Unternehmen verleiht und wenn nach dem Gesamtbild der wirtschaftlich bedeutsamen Gegebenheiten die Arbeitgebereigenschaft dieses österreichischen Unternehmens außer Zweifel steht, zB weil: nur das Verleihunternehmen in der Lage ist, über die Höhe der Bezüge seiner Arbeitnehmer zu entscheiden, Meinungsverschiedenheiten aus dem…
…wird hinsichtlich der Gesamtbezüge inländische Lohnsteuerabzugspflicht bestehen (EAS 1407). Denn maßgebend für die Beurteilung, ob eine Leistungsbeziehung zu dem inländischen Unternehmen als unmittelbares Dienstverhältnis zu werten ist, sind nicht die vertraglichen Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Dieser auf der wirtschaftlichen…
…in Wien an der Ansässigkeitsbeurteilung etwas ändert, kann ohne genaueren Einblick in das Gesamtbild der maßgebenden Verhältnisse nicht ohne weiteres beantwortet werden. Es wird in diesem Zusammenhang die jährliche Aufenthaltsdauer in Österreich und in Polen sowie der Umfang des wirtschaftlichen Engagements in der polnischen und…
…die Kapitalbeteiligung den Betriebszweck der Betriebsstätte fördert oder zwischen Betriebsstätte und Kapitalgesellschaft enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. Waser, in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg) DBA, Art. 7 Rz 50). Bei der Beurteilung wird auf das Gesamtbild der maßgebenden Verhältnisse, auf die Wahrnehmung der Gesellschafterfunktionen aber auch…
…gewillkürtes Betriebsvermögen abkommensrechtlich noch der österreichischen Betriebstätte zuzurechnen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn dargetan werden kann, dass die Kapitalbeteiligung die Grundlage wesentlicher, durch Mitarbeiter ausgeübter, Betriebstättenfunktionen ist. Hierbei wird auf das Gesamtbild der maßgebenden Verhältnisse, auf die Wahrnehmung der Gesellschafterfunktionen aber auch auf…
…begründet, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden, weil dies unter den gegebenen Umständen (bei Überziehen der 70-Tage-Frist der Zweitwohnsitzverordnung durch behauptetes Auswärtswohnen) vom Gesamtbild der Sachverhaltsgegebenheiten abhängt und daher als Sachverhaltsfrage von der zuständigen Abgabenbehörde zu entscheiden ist. Bundesministerium für Finanzen, 25…
…gewinnen. Ob der Aufstellungsort der Abfallverwertungsanlage daher eine so intensive Etablierung auf dem tschechischen Staatsgebiet darstellt, dass ihm Betriebstätteneigenschaft zuzumessen ist, wird vom Gesamtbild der Verhältnisse abhängen. Nach Auffassung des BMF wird - wie sich aus dem OECD-Beispiel erschließen lässt - der jährliche Wiederholungszeitraum umso länger…
…nach dem Gesamtbild der maßgebenden Verhältnisse - eine Betriebstätte in Österreich eingerichtet wird. Dies nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen selbst dann, wenn sich die deutschen Vertreter die Nutzung dieser Räumlichkeiten teilen. Die vorstehend geäußerten Ansichten stehen allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie von der deutschen…
…steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat. Entspricht daher eine in Ungarn errichtete GesmbH & Co KG nach dem Gesamtbild ihrer Verhältnisse einer vergleichbaren österreichischen Mitunternehmerschaft, dann lösen Vorgänge zwischen der ungarischen KG und dem österreichischen Kommanditisten im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung…
…die nach dem jeweiligen Gesamtbild des Einzelfalles zu prüfen ist und die sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einem einheitlichen Maßstab beurteilen lässt (EStR 2000 Rz 5424 und die dort zitierte Judikatur). Damit kann aber das nur auf Rechtsfragen ausgerichtete ministerielle EAS-Verfahren nicht als…
…Körperschaftsteuerleistung führen. Das Gesamtbild des zu beurteilenden Sachverhaltes lässt vermuten, dass die Kreditdurchleitung durch die österreichische GesmbH dazu dient, den ausländischen Investoren Zugang zu den Vorteilen des österreichisch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens zu verschaffen und Portugal auf diesem Weg zu einer Reduktion der Quellenbesteuerung auf Zinsen zu…
…die nur unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann. Arbeitskräfteüberlassungen dienen demgegenüber keiner Erbringung einer Aktivleistung durch die entsendende Gesellschaft, sondern erweisen sich lediglich als eine Vermietung der Arbeitskräfte (Personalleasing) und begründen daher eine bloße Passivleistung ("Duldungsleistung") des entsendenden Unternehmens…