…"bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hierbei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten und nicht auf den Formalakt der Endabnahme abgestellt. Findet nach einem solchen Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten nur eine bloße "Vor-Abnahme" statt und beginnt in der Folge ein…
…also der Abschluss des "Kaufvertrages", der schweizerischen Zentrale vorbehalten (wobei sich dieser Akt nur mehr als ein reiner Formalakt darstellt) und finden die österreichischen Kunden zudem die Möglichkeit vor, Reklamationen der von ihnen in diesem Büro bestellten schweizerischen Produkte in Österreich in diesem Büro geltend…
…"bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten und nicht auf den Formalakt der Endabnahme abgestellt. Findet nach einem solchen Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten nur eine bloße "Vor-Abnahme" statt und beginnt in der Folge ein…
…die Bauausführungsfrist verlängert. In EAS 1025 hatte man hingegen bei Erwähnung der baustellenfristverlängernden "Nachbesserungsarbeiten" einen Fall vor Augen, bei dem sich die Anlage anlässlich des Formalaktes der Abnahme in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden hat, und zwar in einem so hohen Maße, dass man sie…
…OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens) davon auszugehen sein, dass die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Bestellungen, die nur mehr des bloßen Formalaktes einer Nachfolgegenehmigung durch die deutsche Gesellschaft bedürfen, einer Abschlussvollmacht gleichzuhalten ist, so dass bereits nach Ziffer 10 lit. a des Schlussprotokolls…
…OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens) davon auszugehen sein, dass die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Bestellungen, die nur mehr des bloßen Formalaktes einer Nachfolgegenehmigung durch die deutsche Gesellschaft bedürfen, einer Abschlussvollmacht gleichzuhalten ist, so dass bereits nach Ziffer 10 lit. a des Schlussprotokolls…