Findok · EAS-Auskünfte
EAS 276
Auslieferungslager und Außendienstmitarbeiter
geltende FassungEAS-AuskunftS 236/59/1-IV/4/93vom 22.06.1993
Wortlaut laut Findok
Richtet eine deutsche Gesellschaft, die japanische
Geräte in Österreich vertreibt, hiezu bei einer österreichischen
Spedition ein Auslieferungslager ein und beauftragt sie gleichzeitig einen in
Österreich ansässigen Außendienstmitarbeiter mit der
Entgegennahme von Bestellungen, so deutet vieles darauf hin, dass hiedurch eine
Betriebstätte für die deutsche Gesellschaft in Österreich
begründet wird.
Ziffer 10 lit. b des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-D
weist ausdrücklich darauf hin, dass ein über ein Warenlager
verfügender Firmenangestellter, von dem er regelmäßig
Bestellungen für das Unternehmen ausführt,
betriebstättenbegründend wirkt. Nach dieser Vertragsbestimmung
löst sonach ein die Bestellungen entgegennehmender Firmenrepräsentant
in Verbindung mit der Existenz eines inländischen Auslieferungslagers im
Allgemeinen die Verwirklichung des Betriebstättentatbestandes aus. Nach
Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen führt die
Nichteinschaltung des Angestellten in den Auslieferungsvorgang (weil die
Auslieferungsanweisung von Deutschland nicht an ihn sondern unmittelbar an die
Spedition ergeht) zu keiner anders lautenden Beurteilung.
Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde im
Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Hinweis insbesondere auf Ziffer
33 des OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens) davon auszugehen
sein, dass die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Bestellungen, die nur
mehr des bloßen Formalaktes einer Nachfolgegenehmigung durch die deutsche
Gesellschaft bedürfen, einer Abschlussvollmacht gleichzuhalten ist, so dass
bereits nach Ziffer 10 lit. a des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-D eine
"Vertreterbetriebstätte" gegeben sein dürfte.
Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung steht allerdings
unter dem Vorbehalt, dass sie auch von der deutschen Steuerverwaltung geteilt
wird.
22. Juni
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Anlage 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 236/59/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18096
- Gültig
- 22.06.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF