Findok · EAS-Auskünfte
EAS 649
Inländischer Außendienstmitarbeiter eines deutschen Unternehmens mit Bahnlager
geltende FassungEAS-AuskunftSch 213/1/1-IV/4/95vom 12.06.1995
Wortlaut laut Findok
Richtet eine deutsche Gesellschaft, die ihre Produkte in
Österreich vertreibt, hiezu bei den Österreichischen Bundesbahnen ein
Auslieferungslager ein und beauftragt sie gleichzeitig einen in Österreich
ansässigen Außendienstmitarbeiter mit der Entgegennahme von
Bestellungen, so deutet vieles darauf hin, dass hiedurch eine Betriebstätte
für die deutsche Gesellschaft in Österreich begründet
wird.
Ziffer 10 lit. b des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-D
weist ausdrücklich darauf hin, dass ein über ein Warenlager
verfügender Firmenangestellter, von dem er regelmäßig
Bestellungen für das Unternehmen ausführt,
betriebstättenbegründend wirkt. Nach dieser Vertragsbestimmung
löst sonach ein die Bestellungen entgegennehmender Firmenrepräsentant
in Verbindung mit der Existenz eines inländischen Auslieferungslagers im
Allgemeinen die Verwirklichung des Betriebstättentatbestandes aus. Nach
Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen führt die
Nichteinschaltung des Angestellten in den Auslieferungsvorgang (weil die
Auslieferungsanweisung von Deutschland nicht an ihn, sondern mit Lieferschein
unmittelbar an die ÖBB ergeht und weil es die ÖBB sind, die die
Verpackung und Auslieferung besorgen) zu keiner anders lautenden
Beurteilung.
Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde im
Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Hinweis insbesondere auf Ziffer
33 des OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens) davon auszugehen
sein, dass die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Bestellungen, die nur
mehr des bloßen Formalaktes einer Nachfolgegenehmigung durch die deutsche
Gesellschaft bedürfen, einer Abschlussvollmacht gleichzuhalten ist, so dass
bereits nach Ziffer 10 lit. a des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-D eine
"Vertreterbetriebstätte" gegeben sein dürfte.
Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung steht allerdings
unter dem Vorbehalt, dass sie auch von der deutschen Steuerverwaltung geteilt
wird. Sie entspricht im Übrigen der bereits am 22. Juni 1993 in
EAS 276 vertretenen Ansicht.
12. Juni
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Anlage 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Anlage 1 Z 10 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
VertriebsfunktionVertriebsaktivitätenInlandsbetriebstätteVertreterbetriebstätteVollmachtabhängiger Vertreterbetriebstättenbegründende Räumlichkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 213/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17143
- Gültig
- 12.06.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF