Inländische Repräsentanzen ausländischer Luftfahrtgesellschaften sind in der Vergangenheit auf Basis der Reziprozität gemäß § 48 BAO von der Lohnsummensteuer befreit worden; dies aus der Erwägung heraus, dass die Lohnsummensteuer als (untergeordneter) Teil der Gewerbesteuer regelmäßig in den sachlichen Anwendungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen worden ist und…
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 DBA-Großbritannien gilt dieses Abkommen auch für alle Steuern, die nach dem Datum der Abkommensunterzeichnung in Österreich neu eingeführt wurden, wenn sie jenen ähneln, die vom Abkommen erfasst sind. Da die Lohnsummensteuer gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b…
Ist ein in Österreich ansässiger Flugpilot bei einer Fluglinie in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig, wobei seine Bezüge dort keiner Einkommensbesteuerung unterliegen, dann gestattet § 48 BAO keine Steuerbefreiung in Österreich, da eine solche nur zum Ausgleich einer in- und ausländischen Besteuerung vorgenommen werden kann…
…die Erträge von der Gewerbeertragsbesteuerung freizustellen (zB im Fall von inländischen Repräsentanzen ausländischer Fluggesellschaften oder im Fall eines Forschungsinstitutes eines ausländischen Unternehmens ohne DBA-Betriebstätteneigenschaft), dass dann auch die von der Lohnsumme erhobene Lohnsummensteuer für die in solchen Unternehmenseinrichtungen beschäftigten Dienstnehmer nicht zu entrichten war…
…z.B. im Fall von inländischen Repräsentanzen ausländischer Fluggesellschaften oder im Fall eines Forschungsinstitutes eines ausländischen Unternehmens ohne DBA-Betriebstätteneigenschaft), dass dann auch die von der Lohnsumme erhobene Lohnsummensteuer für die in solchen Unternehmenseinrichtungen beschäftigten Dienstnehmer nicht zu entrichten war. Enthalten solche Abkommen, wie z…
…gleichgültig, ob diese Beträge bar oder als Sachleistung dem Discjockey zufließen; auch die Flug- und Aufenthaltskosten, die direkt von den Fluggesellschaften und Hotels an die veranstaltende GMBH fakturiert werden, sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen (Abschn. 106 Abs. 4 ESt-RL 1984). Eine andere Rechtslage gilt…
…441). Die Steuerentlastung gilt im übrigen unabhängig davon, ob die Vergütungen unmittelbar an die ausländischen Agenturen oder - im Fall der Tragung der Aufenthalts- und Reisekosten - an Dritte (Hotels, Fluggesellschaften) gezahlt werden. Die ausländische Künstleragentur darf allerdings nicht als "Agentur", also nicht bloß als Vermittler auftreten…