Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1146
Vertragsabschlüsse mit ungarischen und deutschen Künstleragenturen
geltende FassungEAS-AuskunftG 33/3-IV/4/97vom 09.10.1997
Wortlaut laut Findok
Wirken eine ungarische und eine deutsche
Agentur in der Weise an inländischen Unterhaltungsdarbietungen mit, dass
sie sich im eigenen Namen vertraglich gegenüber einem österreichischen
Festivalveranstalter verpflichten, dafür zu sorgen, dass eine amerikanische
und eine kubanische Tanzgruppe in Österreich Gastspiele absolvieren,
unterliegen die von dem inländischen Festspielveranstalter an die
ausländischen Unternehmen gezahlten Vergütungen wohl nach
inländischem Recht dem Steuerabzug gemäß
§ 99 EStG.
Allerdings haben unter Zugrundelegung der Erwägungen der Rechtsprechung des
deutschen Bundesfinanzhofes (BFH v. 20.6.1984, BStBl. II 1984, 828) sowohl die
ungarische wie auch die deutsche Agentur Anspruch auf Steuerentlastung in
Österreich, da mit beiden Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
das keine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete
Künstlerklausel enthält, die einen "Künstlerdurchgriff"
gestattet. In einem derartigen Fall ist es auch nicht möglich, jene Teile
der an das ungarische und deutsche Unternehmen gezahlten Beträge dem
Steuerabzug zu unterwerfen, die von den ausländischen Unternehmen an die
Künstlergruppen weiterfließen (EAS.441). Die Steuerentlastung gilt im
übrigen unabhängig davon, ob die Vergütungen unmittelbar an die
ausländischen Agenturen oder - im Fall der Tragung der Aufenthalts- und
Reisekosten - an Dritte (Hotels, Fluggesellschaften) gezahlt werden. Die
ausländische Künstleragentur darf allerdings nicht als "Agentur", also
nicht bloß als Vermittler auftreten, sondern muss die Verträge sowohl
mit dem inländischen Veranstalter als auch mit den ausländischen
Tanzgruppen jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen.
Mit anderen Worten, zwischen dem inländischen Veranstalter und den
ausländischen Tanzgruppen bzw. deren Mitgliedern dürfen keine wie
immer gearteten steuerlich relevanten Leistungsbeziehungen eintreten.
Werden in solchen Fällen in Bezug auf die deutschen
Agenturen die Nachweisanforderungen der Durchführungsverordnung zum
DBA-Deutschland (BGBl. Nr. 426/1994) und in Bezug auf die ungarischen Agenturen
jene des ho. Erlasses vom 20. Dez. 1985, AÖFV Nr. 31/1986 idF 364/1988 (=
Beibringung amtlicher Ansässigkeitsbescheinigungen der Agenturen)
eingehalten, kann der inländische Festspielveranstalter die Vornahme des
Steuerabzuges unterlassen.
9. Oktober
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
GastspielGastspielvergütungFestivalveranstalterUnterhaltungsdarbietungenAbzugsbesteuerungSteuerentlastungKünstlerbesteuerungAnsässigkeitsnachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 33/3-IV/4/97
- Stammnummer
- 14478
- Gültig
- 09.10.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF