Findok · EAS-Auskünfte
EAS 789
DBA-Auswirkung auf die Kommunalsteuer
geltende FassungEAS-AuskunftG 2333/2/1-IV/4/95vom 04.01.1996
Wortlaut laut Findok
Jene österreichischen DBAs, die die Gewerbesteuer in
ihren sachlichen Anwendungsbereich eingeschlossen haben, sind nicht nur auf die
Stammelemente dieser Abgabe, sondern auch auf deren Ergänzungselemente
anzuwenden; solche DBAs gelten daher nicht nur für die Gewerbesteuer und
die Bundesgewerbesteuer, sondern auch für die Kammerumlagen und für
die Lohnsummensteuer. Die Abkommen wurden im Interpretationsweg stets so
verstanden, dass immer dann, wenn Österreich durch eine Zuteilungsregel die
Verpflichtung auferlegt war, die Erträge von der Gewerbeertragsbesteuerung
freizustellen (z.B. im Fall von inländischen Repräsentanzen
ausländischer Fluggesellschaften oder im Fall eines Forschungsinstitutes
eines ausländischen Unternehmens ohne DBA-Betriebstätteneigenschaft),
dass dann auch die von der Lohnsumme erhobene Lohnsummensteuer für die in
solchen Unternehmenseinrichtungen beschäftigten Dienstnehmer nicht zu
entrichten war.
Enthalten solche Abkommen, wie z.B. das DBA-Niederlande,
OECD-konform eine automatische Anpassungsklausel (Art. 2 Abs. 4
DBA-Niederlande), derzufolge auch neu eingeführte Steuern dem Abkommen
unterliegen, wenn sie jenen entsprechen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung vom
Abkommen erfasst waren, so gelten derartige Abkommen ab 1994 unter den gleichen
Bedingungen - wie früher für die Lohnsummensteuer - für die
Kommunalsteuer.
Entspricht EAS
445
4.
Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 4 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 2333/2/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16639
- Gültig
- 04.01.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF