Findok · EAS-Auskünfte
EAS 462
Kommunalsteuerbefreiung für britische Fluggesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftB 3476/1/1-IV/4/94vom 27.06.1994
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 DBA-Großbritannien
gilt dieses Abkommen auch für alle Steuern, die nach dem Datum der
Abkommensunterzeichnung in Österreich neu eingeführt wurden, wenn sie
jenen ähneln, die vom Abkommen erfasst sind. Da die Lohnsummensteuer
gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b (vi) im sachlichen Abkommensbereich
eingeschlossen ist, ist das DBA daher entsprechend auf die ihr ähnliche
Kommunalsteuer anzuwenden. Eine britische Luftfahrtgesellschaft, die in
Österreich eine dem internationalen Flugverkehr dienende Repräsentanz
unterhält, darf gemäß Artikel 8 DBA-Großbritannien in
Österreich weder der Gewerbeertragsbesteuerung noch der
Lohnsummenbesteuerung unterworfen werden. Sie ist daher von der Kommunalsteuer
in gleicher Weise befreit wie dies für die Lohnsummensteuer gegolten
hat.
27. Juni
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 8 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3476/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17622
- Gültig
- 27.06.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF