Findok · EAS-Auskünfte
EAS 692
Ausländische Discjockeys
geltende FassungEAS-AuskunftH 3434/1/1-IV/4/95vom 17.08.1995
Wortlaut laut Findok
Ausländische Discjockeys, die an inländischen
Unterhaltungsdarbietungen mitwirken, unterliegen als beschränkt
Steuerpflichtige gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG im Abzugsweg der
inländischen Einkommensbesteuerung. Durch die meisten
Doppelbesteuerungsabkommen, nämlich jene, die dem Artikel 17 Abs. 1 des
OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmungen enthalten, wird dieser
österreichische Besteuerungsanspruch nach Auffassung des BM für
Finanzen bestätigt. Denn der in diesen DBA-Bestimmungen verwendete Begriff
"Künstler" ist umfassend zu verstehen und kann jedenfalls nicht mit dem
Künstlerbegriff des inländischen Rechtes gleichgesetzt werden (siehe
auch Z 3 des OECD-Kommentars zu Art. 17 des Musterabkommens, Stand Sept.
1992).
Eine österreichische GMBH, die tageweise in den
Niederlanden, in England und in der Schweiz ansässige Discjockeys
engagiert, hat daher die ausbezahlten Vergütungen dem inländischen
Steuerabzug zu unterziehen. Für aus den USA eingeflogene Discjockeys gilt
dies gem. Art. X DBA-USA allerdings nur, wenn die Vergütungen (pro Jahr)
den Gegenwert von 3.000 US-Dollar übersteigen. Die niederländischen
und schweizerischen Discjockeys sind korrespondierend in ihren
Heimatländern von der Besteuerung freizustellen; die amerikanischen und
britischen Discjockeys haben in ihren Heimatstaaten Anrecht auf Anrechnung der
österreichischen Steuer.
Die Abzugsteuer ist vom Bruttobetrag der Vergütungen
zu berechnen, gleichgültig, ob diese Beträge bar oder als Sachleistung
dem Discjockey zufließen; auch die Flug- und Aufenthaltskosten, die direkt
von den Fluggesellschaften und Hotels an die veranstaltende GMBH fakturiert
werden, sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen (Abschn. 106 Abs. 4
ESt-RL 1984).
Eine andere Rechtslage gilt gegenüber Deutschland: die
Künstlerklausel des Art. 8 Abs. 2 DBA gilt nur für freiberuflich
tätige Künstler, nicht hingegen für gewerblich tätige
Personen. Bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem
Vordruck ZS-D1 (bzw. ZS-BRD) kann der Steuerabzug unterbleiben (§ 4 der
Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 426/1994).
17. August
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
UnterhaltungsdarbietungAbzugssteuerkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungAbzugsbesteuerungSteuerfreistellungFreistellungSteueranrechnunggewerbliche Tätigkeitgewerblich TätigeAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbestätigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 3434/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16936
- Gültig
- 17.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF