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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 692

Ausländische Discjockeys

geltende FassungEAS-AuskunftH 3434/1/1-IV/4/95vom 17.08.1995

Wortlaut laut Findok

  Ausländische Discjockeys, die an inländischen Unterhaltungsdarbietungen mitwirken, unterliegen als beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG im Abzugsweg der inländischen Einkommensbesteuerung. Durch die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, nämlich jene, die dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmungen enthalten, wird dieser österreichische Besteuerungsanspruch nach Auffassung des BM für Finanzen bestätigt. Denn der in diesen DBA-Bestimmungen verwendete Begriff "Künstler" ist umfassend zu verstehen und kann jedenfalls nicht mit dem Künstlerbegriff des inländischen Rechtes gleichgesetzt werden (siehe auch Z 3 des OECD-Kommentars zu Art. 17 des Musterabkommens, Stand Sept. 1992). Eine österreichische GMBH, die tageweise in den Niederlanden, in England und in der Schweiz ansässige Discjockeys engagiert, hat daher die ausbezahlten Vergütungen dem inländischen Steuerabzug zu unterziehen. Für aus den USA eingeflogene Discjockeys gilt dies gem. Art. X DBA-USA allerdings nur, wenn die Vergütungen (pro Jahr) den Gegenwert von 3.000 US-Dollar übersteigen. Die niederländischen und schweizerischen Discjockeys sind korrespondierend in ihren Heimatländern von der Besteuerung freizustellen; die amerikanischen und britischen Discjockeys haben in ihren Heimatstaaten Anrecht auf Anrechnung der österreichischen Steuer. Die Abzugsteuer ist vom Bruttobetrag der Vergütungen zu berechnen, gleichgültig, ob diese Beträge bar oder als Sachleistung dem Discjockey zufließen; auch die Flug- und Aufenthaltskosten, die direkt von den Fluggesellschaften und Hotels an die veranstaltende GMBH fakturiert werden, sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen (Abschn. 106 Abs. 4 ESt-RL 1984). Eine andere Rechtslage gilt gegenüber Deutschland: die Künstlerklausel des Art. 8 Abs. 2 DBA gilt nur für freiberuflich tätige Künstler, nicht hingegen für gewerblich tätige Personen. Bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-D1 (bzw. ZS-BRD) kann der Steuerabzug unterbleiben (§ 4 der Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 426/1994). 17. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

UnterhaltungsdarbietungAbzugssteuerkünstlerische TätigkeitKünstlerbesteuerungAbzugsbesteuerungSteuerfreistellungFreistellungSteueranrechnunggewerbliche Tätigkeitgewerblich TätigeAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbestätigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
H 3434/1/1-IV/4/95
Stammnummer
16936
Gültig
17.08.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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