Zinsen für ein Finanzierungsdarlehen eines indischen Unternehmens unterliegen der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn die zugrundeliegende Darlehensforderung auf einer inländischen Liegenschaft des inländischen Darlehensschuldners sichergestellt wird. Der indische Darlehensgeber unterliegt mit den hierfür bezogenen Hypothekarzinsen im Veranlagungsweg der inländischen Besteuerung, die aber gemäß Art. 11…
…ab, unterliegen die Zinsen nach der vor dem AbgÄG 2014 geltenden Rechtslage der beschränkten Steuerpflicht, wenn die Darlehensforderung durch inländischen Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar besichert ist. In Bezug auf das Kriterium einer "mittelbaren Besicherung" hält das BMF an der im Salzburger Steuerdialog 2012, AÖF Nr…
…im Ausland ansässigen Gesellschaftern an eine ihr gehörende österreichische GmbH ein Darlehen, dann unterliegen die hierfür anfallenden Zinsen der inländischen Besteuerung, wenn die Darlehensforderung unmittelbar oder mittelbar durch inländischen Grundbesitz gesichert ist. Eine mittelbare Besicherung liegt vor, wenn Betriebsvermögen des Schuldners (hier: der österreichischen GmbH)…
…ausländischem nationalen Recht der Höhe nach begrenzt ist, wobei diese Begrenzung ungeachtet des Umstandes wirksam ist, ob die den Zinsenzahlungen zugrunde liegende Darlehensforderung verdecktes Eigenkapital darstellt oder nicht. Wenn DBA-Partnerstaaten fremdüblich verrechneten Zinsenaufwand nicht gewinnmindernd anerkennen, dann stellt dies im Allgemeinen einen Verstoß gegen…
…die zwei österreichische Tochtergesellschaften einer schweizerischen Muttergesellschaft unterhalten, müssen fremdüblich eingerichtet sein. Sollte unter Verletzung dieses Fremdverhaltensgrundsatzes die eine inländische Gesellschaft gegenüber ihrer inländischen Schwestergesellschaft über Verlangen der gemeinsamen schweizerischen Muttergesellschaft auf eine Darlehensforderung verzichten, stellt der hiedurch der Schwestergesellschaft auf gesellschaftsrechtlicher Ebene zuerkannte wirtschaftliche…
…Indonesien nur im Fall des Art. 11 Abs. 6 aufgehoben: dann nämlich, wenn die Zinsen für eine Darlehensforderung gezahlt werden, die dem Betriebsvermögen einer Betriebstätte zuzurechnen ist, die die österreichische Muttergesellschaft in Indonesien unterhält. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, wenn die Muttergesellschaft zwar eine…
…Werden diese betriebsvermögenszugehörigen Mittel als Darlehen an eine US-Gesellschaft vergeben, dann gehört die Darlehensforderung zum steuerlichen Betriebsvermögen der österreichischen Gesellschaft. Folglich sind auch die hiefür aus den USA bezogenen Zinsen als Betriebseinnahmen der 34%igen österreichischen Körperschaftsbesteuerung zu unterwerfen und es sind gemäß Artikel…
…000 US-$ der US-Gesellschaft aber auch dann auf einen Gewinn in der Größenordnung von 80.000 US-$ herabmindern, wenn die den Zinsenzahlungen zugrundeliegende Darlehensforderung nicht hypothekarisch sichergestellt wird. Dieses Ergebnis wird aus dem Grundsatz des Fremdvergleiches nach Artikel IV des Abkommens abgeleitet…
…wird die Finanzierung nicht von der (zwischengeschobenen) kroatischen Gesellschaft, sondern von den österreichischen Gesellschaftern administriert, ist daher die kroatische Gesellschaft nicht der "beneficial owner" der Darlehensforderungen und ihrer Erträge, dann ist Kroatien durch das Abkommen nicht berechtigt, nur deshalb auf die gegenständlichen Zinsen steuerlich zuzugreifen…
…Fall kann der Umstand, dass in den Anlaufjahren der Afrika-Geschäfte wegen Verlustvorträgen und Reinvestitionen nur geringe Dividenden bei der M-Holding eingelangt sind und daher in diesen Jahren die aus den Darlehensforderungen eingehenden Zinsen im Verhältnis 13 : 1 das Übergewicht hatten, nicht isoliert davon…
…der amerikanischen REITs (Real Estate Investment Trusts) tatsächlich überwiegend qualifizierte Immobilienerträge darstellen. Denn REITs erzielen Erträge nicht nur aus der "Überlassung oder Übertragung" von Immobilien, sondern offensichtlich auch aus immobilienbezogenen Darlehensforderungen. 27. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  …