Findok · EAS-Auskünfte
EAS 977
Finanzierungskosten für US-Immobilienvermögen
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/99-IV/4/96vom 02.12.1996
Wortlaut laut Findok
Wird von einem in Österreich
ansässigen Investor in den USA eine Kapitalgesellschaft gegründet, die
in der Folge dort ein Gebäude erwirbt und wird dieser
US-Kapitalgesellschaft von dem österreichischen Investor ein Darlehen
gewährt, das dieser Investor bei einer österreichischen Bank
aufgenommen hat, wobei die von der österreichischen Bank in Rechnung
gestellten Zinsen an die US-Gesellschaft weiterbelastet werden, dann unterliegen
die von der US-Kapitalgesellschaft gezahlten Zinsen (derzeit rund 60.000 US-$
pro Jahr) gemäß Artikel VI DBA-USA in Österreich der Besteuerung
und sind in den USA von der Quellenbesteuerung freizustellen. Infolge des in
Höhe der Zinseneinnahmen anfallenden inländischen
Refinanzierungsaufwandes werden die Zinseneinkünfte Null
betragen.
Sollte das vom österreichischen Investor seiner
US-Kapitalgesellschaft gewährte Darlehen auf der US-Liegenschaft
hypothekarisch sichergesellt werden, dann würden die von der
US-Gesellschaft gezahlten Hypothekarzinsen allerdings der US-Quellenbesteuerung
von 30% unterliegen. Gemäß Artikel IX Abs. 2 des Abkommens ist der
Investor diesfalls aber berechtigt, eine Besteuerung auf Nettobasis in den USA
zu verlangen; in diesem Fall würden nach Maßgabe des US-Steuerrechts
die mit den Zinsenzahlungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (die
Refinanzierungszinsen) einkünftemindernd angesetzt werden, sodass im
gegebenen Zusammenhang keine US-Steuer zu erwarten ist.
Der von der US-Kapitalgesellschaft getragene Zinsenaufwand
von 60.000 US-$ müsste nach ho. Beurteilung den Netto-Mietertrag von
140.000 US-$ der US-Gesellschaft aber auch dann auf einen Gewinn in der
Größenordnung von 80.000 US-$ herabmindern, wenn die den
Zinsenzahlungen zugrundeliegende Darlehensforderung nicht hypothekarisch
sichergestellt wird. Dieses Ergebnis wird aus dem Grundsatz des Fremdvergleiches
nach Artikel IV des Abkommens abgeleitet. Denn wenn im Fall einer hypothekarisch
sichergestellten Forderung unbestritten ist, dass es sich bei dem
Darlehensgeschäft nicht um die Zuführung von verdecktem
Gesellschaftskapital, sondern um die Zuführung von Fremdkapital handelt,
dann muss Gleiches auch im Fall einer hypothekarisch nicht besicherten
Darlehensgewährung gelten. Bei Darlehensgewährung zwischen einander
nicht nahestehenden Personen ist ein angemessener Zinsenaufwand zu
berücksichtigen. Dies muss daher auch im Verhältnis zum nahestehenden
österreichischen Gesellschafter der US-Gesellschaft gelten. An der
Angemessenheit der Zinsenzahlungen können keine Bedenken bestehen, da es
sich hiebei um die von einer nicht nahestehenden Person (der Bank) verlangten
Zinsen handelt.
Im Fall gegenteiliger Auskünfte durch einen US-Anwalt
sollte die Rechtsgrundlage und die Begründung für diese gegenteilige
Ansicht in Erfahrung gebracht werden.
2. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/99-IV/4/96
- Stammnummer
- 14998
- Gültig
- 02.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF