Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3005
Begriff der "genehmigten Geschäftsvorgänge" im DBA-Indien
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2606-IV/4/2008vom 26.09.2008
Wortlaut laut Findok
Zinsen für ein
Finanzierungsdarlehen eines indischen Unternehmens unterliegen der
beschränkten Steuerpflicht in Österreich, wenn die zugrundeliegende
Darlehensforderung auf einer inländischen Liegenschaft des
inländischen Darlehensschuldners sichergestellt wird. Der indische
Darlehensgeber unterliegt mit den hierfür bezogenen Hypothekarzinsen im
Veranlagungsweg der inländischen Besteuerung, die aber gemäß
Art. 11 Abs. 2 DBA-Indien 10% des Bruttobetrages der Zinsen nicht
übersteigen darf.
Eine Besonderheit ergibt sich aus Art. 11 Abs. 3 lit. b
DBA-Indien. Nach dieser Vertragsbestimmung erlangt der indische Darlehensgeber
Anspruch auf Steuerfreistellung in Österreich, soferne der
Geschäftsvorgang, welcher der Forderung zugrunde liegt, von Österreich
"genehmigt worden ist".
Auf österreichischer Seite ist im gegebenen
Zusammenhang keine Erteilung einer Einzelgenehmigung der
Geschäftsvorgänge durch die Finanzverwaltung vorgesehen. Solange daher
auf österreichischer Seite keine anderweitigen
Durchführungsanordnungen getroffen werden, wird die Abkommensbestimmung -
auf österreichischer Seite - so auszulegen sein, dass alle legalen
Geschäftsvorgänge in der genehmigten Sphäre ablaufen. Hierbei ist
die "Legalität" aber nicht nur am österreichischen Steuerrecht,
sondern an der gesamten in Österreich in Geltung stehenden Rechtslage zu
messen.
Bundesministerium für Finanzen, 26. September
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 2 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
- Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 231/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2606-IV/4/2008
- Stammnummer
- 37117
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF