Findok · EAS-Auskünfte
EAS 472
Konzerninterne Kreditgewährung nach Indonesien; Betriebstättenvorbehalt
geltende FassungEAS-AuskunftV 41/220/1-IV/4/94vom 11.07.1994
Wortlaut laut Findok
Gewährt eine österreichische Muttergesellschaft
ihrer indonesischen Tochtergesellschaft ein Darlehen, so ist Indonesien
gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Indonesien verpflichtet, für die
hiefür zu fremdüblichen Konditionen an die österreichische
Muttergesellschaft gezahlten Zinsen die Quellensteuerbelastung auf 10%
einzuschränken. Diese Abkommenspflicht wird für Indonesien nur im Fall
des Art. 11 Abs. 6 aufgehoben: dann nämlich, wenn die Zinsen für eine
Darlehensforderung gezahlt werden, die dem Betriebsvermögen einer
Betriebstätte zuzurechnen ist, die die österreichische
Muttergesellschaft in Indonesien unterhält.
Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, wenn die
Muttergesellschaft zwar eine Baustellenbetriebstätte
(Stahlwerkserweiterung) in Indonesien begründet hat, Fragen der
Finanzierung der indonesischen Tochtergesellschaft jedoch ausschließlich
dem Aufgabenbereich der österreichischen Zentrale zuzuordnen
sind.
Auch aus der in Artikel 7 Abs. 1 lit. c normierten
(beschränkten) Attraktivkraft der Betriebstätte ist im vorliegenden
Fall kein unbeschränktes Quellenbesteuerungsrecht Indonesiens abzuleiten.
Denn diese Attraktivkraft erfasst nur Einkünfte aus Tätigkeiten, die
gleicher oder ähnlicher Art sind, wie die durch die Betriebstätte
ausgeübten Tätigkeiten. Nun ist aber offenkundig, dass eine
bloße Baustelle bei einem Stahlwerkserweiterungsbau keine
Finanzierungstätigkeiten (Darlehensvergaben) zu besorgen hat. Daher
können auch nicht Zinsen, die für eine von der österreichischen
Zentrale vorgenommene Darlehensvergabe vereinnahmt werden, unter Berufung auf
die Betriebstättenattraktivkraft der indonesischen Besteuerung unterworfen
werden.
11. Juli
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA RI (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Indonesien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 454/1988
- Art. 7 DBA RI (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Indonesien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 454/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 41/220/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17597
- Gültig
- 11.07.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF