Hat ein im Sozialbereich tätiger österreichischer Großverein mit Gemeinnützigkeitsstatus in Deutschland Liegenschaften geerbt, die vermögensverwaltend genutzt werden, dann verstößt Deutschland nicht gegen das DBA-Betriebstättendiskriminierungsverbot des Artikels 24 DBA, wenn vermögensverwaltende Einkünfte vergleichbarer deutscher gemeinnütziger Einrichtungen steuerfrei gestellt werden, die gleichen Einkünfte österreichischer gemeinnütziger Einrichtungen…
…deutschen Immobilienvermögen des Geschäftsführers erlittenen Verluste nicht berücksichtigt werden. Dies kann aber nicht mit dem Vorwurf eines potentiell EU-widrigen Regelungsinhaltes des Einkommensteuergesetzes belastet werden. Denn die als Benachteiligung beschränkt Steuerpflichtiger in Österreich empfundene Nichtberücksichtigung der deutschen Immobilienverluste würde auch dann eintreten, wenn z.B…
…doch würde hierdurch ein Vermögensübergang auf eine ausländische gemeinnützige Einrichtung gegenüber einem vergleichbaren Vermögensübergang auf eine inländische gemeinnützige Einrichtung bevorzugt. Eine Benachteiligung inländischer gemeinnütziger Einrichtungen gegenüber ausländischen müsste aber als fehlerhafte Übung des durch § 48 BAO eingeräumten Ermessens angesehen werden. Eine Ausscheidung von Vermögenswerten gemäß …
…zu EU-Staaten wird allerdings bei Ausübung dieses Ermessens mitzuberücksichtigen sein, dass sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligungen von Steuerausländern gegenüber Steuerinländern nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes mit den Grundsätzen des in zahlreichen Bestimmungen des EG-Vertrages verankerten Staatsbürgerschaftsdiskriminierungsverbotes unvereinbar ist. Aus diesem Gesichtswinkel betrachtet…
…dem inländischen Wohnsitz verknüpften österreichischen Besteuerungsrechte durch das Abkommen nicht berührt werden. Es ist einzuräumen, daß in diesem Fall für den österreichischen Arbeitnehmer der Hamburger Reederei eine Benachteiligung gegenüber seinen deutschen Kollegen eintritt, wenn deren Arbeitslöhne von der Reederei auf Grund des deutschen Montageerlasses (BStBl…
…werden kann, dass die Anwendung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nicht einer Vermeidung deutscher Steuerflucht dient, sondern sich als eine der europäischen Niederlassungsfreiheit zuwiderlaufende steuerliche Benachteiligung einer Wohnsitznahme in Deutschland erweisen würde, sodass in solchen Fällen Einkünfte einer juristischen Person in Österreich (Einkünfte der österreichischen Privatstiftung), die…